Unfallrente: Nach Tod des Versicherten erfolgte Zahlungen zurückzuerstatten
Fitnessstudio: Coronabedingte Schließung im März 2020 war rechtswidrig
Lkw-Kartell: Auch Sonder- und Spezialfahrzeuge erfasst?
Das Landgericht (LG) Hannover, bei dem ein Verfahren zum so genannten Lkw-Kartell läuft, möchte wissen, ob dieses auch Sonder- beziehungsweise Spezialfahrzeuge wie zum Beispiel Müllautos erfasst. Dies möge der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären, bittet das LG in einem Vorlagebeschluss.
Nachdem die Europäische Kommission am 19.07.2016 das Bestehen eines Lkw-Kartells festgestellt hatte (C(2016) 4673), macht die Klägerin in dem Verfahren vor dem LG Hannover gegen einen Lkw-Hersteller Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Preisüberhöhungen beim Erwerb zweier Müllfahrzeuge geltend. Der Lkw-Hersteller war Teilnehmer des Lkw-Kartells.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschluss der Kommission und damit das Lkw-Kartell selbst auch Müllfahrzeuge als Sonder- beziehungsweise Spezialfahrzeuge erfasst. Dies ist laut LG Hannover entscheidend, da die nationalen Gerichte grundsätzlich an die Feststellungen des Kommissionsbeschlusses gebunden seien. Der Wortlaut des Beschlusses erscheint dem LG insoweit jedoch nicht eindeutig; auch die Entstehungsgeschichte im so genannten Settlement-Verfahren lasse unterschiedliche Deutungen zu.
Da im weiteren Verfahrensverlauf eine aufwändige Beweisaufnahme zur wirtschaftlichen Bedeutung des Kartells erforderlich wäre, hat das LG die (Vor-)Frage der Reichweite des Beschlusses dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt. Nach Ansicht des LG besteht auch ein grundsätzliches Interesse an einer Klärung. So seien noch weitere Verfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten – zum Teil mit mehreren hundert Lkw-Erwerbsvorgängen – anhängig, in denen es ebenfalls darum gehe, ob von dem Kommissionsbeschluss auch Sonder- und/oder Spezialfahrzeuge aller Art wie etwa Feuerwehrfahrzeuge, Beton-Fahrmischer, Kehrmaschinen, Winterdienstfahrzeuge oder Tank- und Gefahrgutfahrzeuge erfasst sind.
Landgericht Hannover, Vorlagebeschluss vom 19.10.2020, 13 O 24/19, unanfechtbar