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Lkw-Fahrer: Tödlicher Sturz aufgrund pathologischen Gutachtens als Arbeitsunfall anerkannt

30.06.2022

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den tödlichen Sturz eines Lkw-Fahrers im Rahmen einer Klage seiner beiden Söhne auf Gewährung von Halbwaisenrente als Arbeitsunfall anerkannt. Grundlage dafür war vor allem ein pathologisches Gutachten, nach dem der Versicherte – aufgrund des erheblichen Ausmaßes und des Verteilungsmusters der Verletzungen – mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu ebener Erde, sondern aus größerer Höhe gestürzt war.

Der 1957 geborene Stuttgarter Lkw-Fahrer war im April 2018 mit schweren Kopfverletzungen an seinem Lkw liegend aufgefunden worden, als er bei einem Unternehmen auf die Beladung wartete. Niemand hatte den Unfall gesehen. Bei Aufnahme in das Krankenhaus gab der Versicherte noch an, plötzlich unter Kopfschmerzen und Schwindel gelitten zu haben. Für den konkreten Unfallhergang bestand Amnesie. Er verstarb Anfang Mai 2018 an einem Hirninfarkt aufgrund schweren Schädel-Hirn-Traumas.

Die beiden 1999 und 2001 geborenen Söhne beantragten Halbwaisenrenten. Diese Anträge lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab: Ein Arbeitsunfall stehe nicht fest. Ein Sturz aus der Fahrerkabine sei nicht bewiesen. Weiterhin sprächen die Angaben des Versicherten bei der Aufnahme ins Krankenhaus, er habe Kopfschmerzen und Schwindel verspürt, für eine innere Ursache. Ein Sturz zu ebener Erde aus innerer Ursache sei aber nicht versichert.

Nachdem das Stuttgarter Sozialgericht diese Ansicht bestätigt hatte, holte das LSG im Berufungsverfahren ein pathologisches Gutachten ein und zog die Akten der Staatsanwaltschaft bei. Der Sachverständige schloss aus dem Ausmaß und dem Muster der Schädelverletzungen auf einen Sturz aus größerer Höhe. In den Ermittlungsakten fand sich die Aussage der erstbehandelnden Ärztin, die unmittelbar nach dem Unfall aufgrund der Verletzungen ebenfalls einen Sturz aus größerer Höhe oder aber eine gewalttätige Einwirkung angenommen – und deshalb die Polizei informiert – hatte. Eine Verursachung durch einen Dritten hatte die Staatsanwaltschaft dann aber ausgeschlossen. Letztlich ergab sich aus Angaben der Kollegen, dass der Versicherte neben – und nicht etwa vor – seinem Lkw, also unterhalb der Fahrertür, aufgefunden worden war.

Auf der Grundlage dieser Indizien konnte sich das LSG von einem Sturz aus der Fahrerkabine und damit von einem Arbeitsunfall überzeugen. Die Angaben des Versicherten bei der Aufnahme ins Krankenhaus sprächen nicht ausschlaggebend gegen diese Annahme, weil sie wegen der schweren Verletzungen und der Amnesie nicht unbedingt richtig gewesen seien und ohnehin unklar gelassen hätten, ob der Versicherte vor oder nach dem Sturz Kopfschmerzen und Schwindel verspürt hatte.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2022, L 1 U 377/21

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