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Lizenzschranke: Bundesfinanzministerium klärt Anwendungsfragen

31.01.2022

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschäftigt sich mit Anwendungsfragen zur Lizenzschranke (§ 4j Einkommensteuergesetz – EStG).

Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind beim Schuldner nach Maßgabe des § 4j Absatz 3 EStG nicht oder nur anteilig abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Außensteuergesetz ist (§ 4j Absatz 1 Satz 1 EStG). Die Abzugsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht (§ 4j Absatz 1 Satz 4 EStG). Dieser wurde in Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu OECD-BEPS Aktionspunkt 51 definiert.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die Anwendung des § 4j EStG neu geregelt. Das Schreiben hierzu ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei veröffentlicht.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 05.01.2022, IV C 2 - S 2144-g/20/10002 :007

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