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Lindauer Therme: Normenkontrollantrag des BUND gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässig

26.01.2023

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan entfällt nicht mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugunsten des BUND entschieden.

Der BUND wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 110 "Therme und Freizeitbad, Eissporthalle" der Antragsgegnerin. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Dieser sei nachträglich unzulässig geworden. Es fehle das für ein Normenkontrollverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Therme nahezu fertiggestellt sei.

Die Revision war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den VGH. Der Normenkontrollantrag sei zulässig, so das BVerwG. Dem BUND könne insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Zwar sei auch für einen Umweltverband ein Rechtsschutzbedürfnis zu fordern. Dieses sei aber bei der hier nach § 2 Absatz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz bestehenden Antragsbefugnis grundsätzlich gegeben.

Es entfalle auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil die Therme zwischenzeitlich fertiggestellt und in Betrieb genommen worden ist, unterstreicht das BVerwG. Sollte der Normenkontrollantrag erfolgreich sein, bestehe die Möglichkeit einer erneuten Bauleitplanung. Auf eine solche Neuplanung könne ein Umweltverband wegen seiner ihm durch geltendes Recht eingeräumten besonderen Stellung hinwirken. Die Neuplanung könne zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beitragen. Für sie könnten die Erkenntnisse aus dem Normenkontrollverfahren nutzbar gemacht werden. Folglich sei eine Entscheidung in der Sache nicht nutzlos.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.01.2023, BVerwG 4 CN 8.21

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