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Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz: Ermäßigter Steuersatz

22.04.2025

In einem aktuellen Schreiben behandelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz.

Mit Urteil vom 21.04.2022 (V R 2/22) habe der Bundesfinanzhof (BFH) als Folgeentscheidung zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 03.02.2022 (C-515/20) entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Artikel 122 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind.

Mit BMF-Schreiben vom 04.04.2023 (BStBl I S. 733) sei klargestellt worden, dass diese EuGH- und BFH-Rechtsprechung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergebe sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.

Durch Artikel 24 Nr. 16 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2024 sei die Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst worden. Hierdurch wurde laut BMFgesetzlich klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handele sich dabei um die Umsetzung der oben genannten EuGH- und BFH-Rechtsprechung in nationales Recht.

Entsprechend gelte für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz Folgendes: Holzhackschnitzel seien dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind. Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind, sind laut BMF die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf, ein im Voraus festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten. Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent beträgt, sei davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind. Zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Ware tatsächlich verwendet, sei unbeachtlich.

Abweichend vom BMF-Schreiben vom 04.04.2023 (BStBl I S. 733) sei die Abgabemenge nicht maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind. Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren sei die oben genannte Rechtsprechung des BFH nicht anzuwenden. Die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif stelle auch weiterhin ein unionsrechtlich als zulässig anerkanntes und grundsätzlich auch geeignetes Abgrenzungskriterium für Zwecke der Steuersatzbestimmung dar.

Das BMF teilt mit, dass die Grundsätze seines Schreibens für alle Umsätze gelten, die nach dem 05.12.2024 ausgeführt werden. Für diese würden die BMF-Schreiben vom 04.04.2023 (BStBl I S. 733) und vom 29.09.2023 (BStBl I S. 1702) aufgehoben. Für vor dem 06.12.2024 ausgeführte Umsätze bleibe die Anwendung der BMF-Schreiben vom 04.04.2023 und vom 29.09.2023 dagegen unberührt. Für im Zeitraum vom 06.12.2024 bis zum 31.05.2025 ausgeführte Umsätze werde es nicht beanstandet, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 04.04.2023 beruft.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.04.2025, III C 2 - S 7221/00019/005/013

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