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Lieferung herrenloser Tiere aus dem Ausland: Ermäßigter Steuersatz greift

05.03.2024

Die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik gebracht worden sind, kann dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen, wenn die herrenlosen Tiere einerseits und die von gewerblichen Tierhändlern, die dem Regelsteuersatz unterliegen, gehandelten Tiere andererseits nicht gleichartig sind (und daher kein Wettbewerb besteht). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Geklagt hatte ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein. Dieser "vermittelte" Tiere aus dem EU-Ausland nach Deutschland. Die inländischen Interessenten zahlten dafür eine "Schutzgebühr" von regelmäßig rund 300 Euro an den Verein, die in Einzelfällen ermäßigt wurde.

Der BFH stellt darauf ab, dass die "Vermittlung" der herrenlosen Tiere durch den klagenden Verein der Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke diene. Insbesondere habe die "Vermittlungstätigkeit" den konkret in der Vereinssatzung genannten Zwecken gedient, in Not geratene Tiere in gute Hände zu "vermitteln" sowie Hilfestellung bei der "Vermittlung" von ausländischen Tieren ins Inland zu geben.

Diese Zwecke hätten nur durch einen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Vor allem die Vereinnahmung von "Schutzgebühren" sei unerlässlich, um die in Not geratenen Tiere "in gute Hände" zu "vermitteln". Sie gewährleiste einerseits einen Kostenbeitrag für die entstandenen Ausgaben des Klägers, um die herrenlosen Tiere für eine inländische "Vermittlung" bereitzuhalten, und diene andererseits dazu, bei der "Vermittlung" ein Minimum an Verlässlichkeit und Ernsthaftigkeit des Erwerbers zu gewährleisten, was dem Tierwohl diene. Dies sieht der BFH dadurch bestätigt, dass Tierschutzvereine und Tierheime allgemein "Schutzgebühren" erheben.

Weiter führt der BFH aus, die unklare Herkunft herrenloser Tiere sei nicht vergleichbar ist mit der klaren Herkunft von Tieren, die gewerbliche Tierhändler verkaufen. Über die Herkunft der herrenlosen Tiere und die Erfahrungen, die sie in ihrem früheren Leben gemacht haben, sei in der Regel wenig bekannt, sodass zum Beispiel nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie an Verhaltensauffälligkeiten oder Ähnlichem leiden. Ob die Eingewöhnung eines herrenlosen Tiers bei einem neuen Tierhalter gelingen wird, sei daher ungewiss; ein Teil der herrenlosen Tiere bleibe üblicherweise "nicht vermittelbar". Tierhändler hingegen handelten insbesondere mit Jungtieren, deren artgerechte Aufzucht lückenlos nachverfolgt werden kann und bei denen solche Gefahren daher nicht in vergleichbarer Weise bestehen. Die Tiere der Tierhändler seien teilweise sogar reinrassig und verfügten über einen entsprechenden Stammbaum. Sie würden daher auch zu wesentlich höheren Preisen angeboten.

Sind Gegenstände (hier: Tiere) aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht gleichartig, dürfe aber auf sie ein unterschiedlicher Steuersatz angewendet werden. Letztlich aus demselben Grund scheitere die Steuersatzermäßigung auch nicht an § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.10.2023, XI R 4/20

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