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Lidl-Plus-App: Verbraucherschützer scheitern mit Klage

24.09.2025

Sparen: Das ist das Ziel vieler Verbraucher, die die Lidl-Plus-App nutzen. Doch ist die App wirklich kostenlos, wie Lidl in den Teilnahmebedingungen angibt? Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bezweifelt das – immerhin erlaubten die Verbraucher Lidl im Gegenzug, ihre Daten zu nutzen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) sieht das anders. Es hat die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen.

Wer die Lidl Plus App nutzt, profitiert von Rabatten, personalisierten Produktinformationen und Sonderaktionen. Bei der Installation der App müssen Kunden persönliche Daten angeben. Außerdem müssen sie sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären – ein online abrufbarer, 18 DiNA4-Seiten langer Text. Dort steht unter anderem, die Teilnahme an Lidl Plus sei "kostenlos"; zudem wird erläutert, welche Daten der Kunden erhoben, gespeichert und genutzt werden.

Der vzbv meint, die Nutzung der App sei nicht kostenlos. Zwar müsse der Verbraucher kein Geld zahlen. Da er sich aber mit der Verwendung der Anmeldedaten und der beim weiteren Gebrauch der App erhobenen Daten einverstanden erkläre, bezahle er mit seinen Daten. Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, die Nutzung der App sei kostenlos und sei außerdem gesetzlich verpflichtet, einen "Gesamtpreis" anzugeben.

Das OLG Stuttgart hält die Klage für unbegründet. Dass Lidl bei der Anmeldung keinen "Gesamtpreis" angibt, sei nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setze voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten sei. Einen solchen müssten die Verbraucher bei der Nutzung der Lidl Plus App aber gerade nicht bezahlen.

Das deutsche Gesetz und die zugrunde liegenden europäischen Normen würden einen "Preis" ersichtlich als zu zahlenden Geldbetrag und nicht als irgendeine sonstige Gegenleistung verstehen. Mit der Verpflichtung des Unternehmers zur Angabe eines "Gesamtpreises" sollen die Verbraucher vor versteckten Kosten, Abofallen usw. geschützt werden. Dass der Unternehmer eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung als solche offenlegen und als "Gesamtpreis" bezeichnen müsste, ist laut OLG weder vom deutschen noch vom europäischen Normgeber gewollt.

Die Richter halten es auch nicht für irreführend, dass Lidl die Nutzung der App in den Teilnahmebedingungen als "kostenlos" bezeichnet. Der Begriff "kostenlos" bringe lediglich und in zulässiger Weise zum Ausdruck – woran Lidl und die Verbraucher gleichermaßen ein Interesse haben –, dass die Verbraucher für die Nutzung der App und die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen. Dass Lidl bei der Anmeldung und Nutzung der App Daten der Verbraucher erhebt und diese in wirtschaftlicher Weise nutzt, stehe ausdrücklich und in engem Zusammenhang mit dem Wort "kostenlos" in den Nutzungsbedingungen.

Die Bezeichnung als "kostenlos" sähen nur diejenigen Verbraucher, die die Nutzungsbedingungen lesen. Wer die Nutzungsbedingungen liest, erfahre dort aber auch, welche Daten erhoben und von Lidl verwendet werden. Beim verständigen Leser entstehe daher nicht der Eindruck, "kostenlos" bedeute, dass er als Nutzer keinerlei Gegenleistung erbringen müsse. Und wer die Nutzungsbedingungen nicht liest, der erfahre schon gar nichts von der als "kostenlos" bezeichneten Nutzung, argumentiert das OLG.

Es hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 23.09.2025, 6 UKl 2/25, nicht rechtskräftig

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