Kontrazeptiva: Bei Off-Label-Use beihilfefähig
Wohnsitz im Ausland: Schließt Anwendung der Kleinunternehmerregelung aus
Leistungserbringer bei In-App Verkäufen über eine Internet-Plattform: Rückgriff auf "Ladenrechtsprechung"
Die so genannte Ladenrechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), wonach derjenige, der im eigenen Laden Ware verkauft, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen ist, greift auch bei Leistungserbringungen über das Internet ein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden
Die Klägerin entwickelte und vertrieb Spiele-Apps für mobile Endgeräte wie zum Beispiel Smartphones. Für den Vertrieb bediente sie sich unter anderem des A, einer Plattform des Unternehmens B, die in den Streitjahren von C betrieben wurde. C rechnete die App-Käufe monatlich mit der Klägerin ab und behielt eine Provision von 30 Prozent ein.
Im Klageverfahren stritten die Beteiligten um die Frage, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer sei. Die Klägerin machte geltend, dass eine Dienstleistungskommission vorliege (§ 3 Absatz 11 Umsatzsteuergesetz – UStG). Sie erbringe Leistungen an C, die ihrerseits Leistungserbringerin gegenüber den Endkunden sei. Dabei stützte sich die Klägerin auf die so genannte Ladenrechtsprechung des BFH.
Das FG Hamburg ist der Klägerin gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe mit der Freischaltung der elektronischen Daten in der Spiele-App des Nutzers und in ihrer Spieledatenbank eine sonstige Leistung erbracht, allerdings gegenüber C, die ihren Sitz nicht in Deutschland gehabt habe. Nach den Gesamtumständen sei C im eigenen Namen als Betreiber der Internetseite aufgetreten.
Die so genannte Ladenrechtsprechung des BFH, wonach derjenige, der im eigenen Laden Ware verkaufe, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen sei, greife auch bei Leistungserbringungen über das Internet ein. Der Betreiber einer Internetseite sei insoweit vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Ware verkaufe. Etwas Anderes könne nur gelten, wenn das Handeln in fremdem Namen hinreichend nach außen deutlich gemacht werde. Dies sei im Streitfall aber nicht geschehen. Für den Käufer sei erkennbar A beziehungsweise sein Betreiber als Verkäufer aufgetreten.
Wie das FG Hamburg mitteilt, betrifft der entschiedene Fall die Rechtslage bis zum 31.12.2014. Auf die ab dem 01.01.2015 für elektronische Dienstleistungen eingeführte Neuregelung in § 3 Absatz11a UStG habe das Gericht deshalb nicht eingehen müssen.
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde bereits eingelegt und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 10/20 anhängig.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 25.02.2020, 6 K 111/18, nicht rechtskräftig