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Leistungsbeschreibung in Rechnung: Zur handelsüblichen Bezeichnung nach BFH-Urteil

08.12.2021

In einem aktuellen Schreiben macht das Bundesfinanzministerium (BMF) Ausführungen zum Begriff der handelsüblichen Bezeichnung in § 14 Absatz 4 S. 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Es nimmt dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10.07.2019 (XI R 28/18) Bezug.

In dem Urteil hat der BFH zu der Anforderung "handelsübliche Bezeichnung" nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen und entschieden, dass der entsprechende Klammerzusatz in § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass dies keine zusätzliche – verschärfende – Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstelle. Vielmehr sei nach verschiedenen Verkehrskreisen – nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits – zu differenzieren. Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.

Nach seinem Schreiben vertritt das BMF hierzu folgende Auffassung: Insgesamt müsse die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung sowohl für umsatzsteuerliche Zwecke als auch für die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen. So müsse auch ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die erbrachte Leistung müsse sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen. Regelmäßig werde die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 UStG grundlegend erforderliche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände mit deren handelsüblicher Bezeichnung übereinstimmen. Wenn eine Bezeichnung gewählt worden ist, die der Definition "Angabe der Art" nicht entspricht, könne diese trotzdem ausnahmsweise ausreichend für eine den Vorschriften entsprechende Leistungsbeschreibung sein, wenn sie eine handelsübliche Bezeichnung darstellt.

Nach dem Urteil XI R 28/18 seien keine allgemeingültigen Aussagen möglich, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann und wann nicht. Vielmehr müsse dies unter den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. "Handelsüblich" ist laut BMF eine Bezeichnung dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (das heißt nicht nur gelegentlich) verwendet wird. In Zweifelsfällen sei der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung (zum Beispiel bloße Gattungsbezeichnung wie "T-Shirts", "Bluse" oder Ähnliches) auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.

Die Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung sei nur bei Lieferungen möglich. Bei sonstigen Leistungen sei nach dem Gesetzeswortlaut keine entsprechende Angabe vorgesehen. Vielmehr müssten die Angaben zu einer sonstigen Leistung eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen seien zu präzisieren. Dies bedeute jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssten (BFH, Urteil vom 15.10.2019, V R 29/19 (V R 44/16)).

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.12.2021, III C 2 - S 7280-a/19/10002 :001

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