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Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Pandemie: Umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen werden verlängert

07.12.2021

Das BMF-Schreiben vom 15.06.2021 (BStBl I S. 855) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Die Regelungen sind eigentlich bis zum 31.12.2021 befristet. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder würden diese Billigkeitsregelungen nun aber bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert, so das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 03.12.2021, III C 3 - S 7130/20/10005 :015

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