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Leistungen für Betriebshilfe: Nur bei landwirtschaftlichem Betrieb

18.01.2021

Leistungen für Betriebshilfe können bei selbstständiger Tätigkeit nur gewährt werden, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Dies hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück entschieden.

Der ist selbstständiger Fleischermeister. Da er wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, den er 1995 als damals noch abhängig Beschäftigter erlitten hatte, ab Februar 2019 arbeitsunfähig erkrankt war, stellte er eine zusätzliche Person zur Weiterführung seines Betriebes ein. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Kostenübernahme dieser Betriebshilfe mangels Rechtsgrundlage ab. Für den Ausfall des Unternehmers, der kein landwirtschaftlicher Unternehmer sei, sei bei Arbeitsunfähigkeit die Zahlung von Verletztengeld vorgesehen, aus welchem zum Beispiel die Beschäftigung einer Aushilfe bestritten werden könne.

Das SG Osnabrück hat nun bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Betriebshilfe hat. Die Gewährung einer Betriebshilfe sei nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung der §§ 54, 55 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch nur für Versicherte der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vorgesehen. Eine Anwendung dieser Vorschriften auf Versicherte, für die kein Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig ist, scheide aus. Darin liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz. Das SG hat hierbei auch berücksichtigt, dass der Kläger den Arbeitsunfall infolge seiner Tätigkeit als abhängig Beschäftigter bei einem anderen Unternehmen erlitten und sich erst danach selbstständig gemacht hat.

Sozialgericht Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 03.12.2020, S 19 U 191/19, nicht rechtskräftig

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