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Leistungen einer Schwimmschule: Sind umsatzsteuerpflichtig

13.09.2022

Umsätze aus Leistungen einer Schwimmschule sind umsatzsteuerpflichtig. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin betreibt seit dem 30.04.2004 als Einzelunternehmerin in angemieteten Schwimmhallen eine Schwimmschule für Kinder und Erwachsene. Streitig ist, ob die von ihr durchgeführten Schwimmkurse für Säuglinge im Alter von drei bis zwölf Monaten und Kleinkinder im Alter von zwölf bis 36 Monaten steuerfrei sind. Der BFH hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist.

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, komme eine Steuerfreiheit nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz) nicht in Betracht, weil für die streitigen Kurse nicht die danach erforderlichen Bescheinigungen zur Berufs- oder Prüfungsvorbereitung vorliegen.

Es komme aber auch keine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit in Betracht, so der BFH weiter. Nach Artikel 132 Absatz 1 Buchst. j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) befreiten die EU-Mitgliedstaaten den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht. Zwar habe der BFH mit Urteil vom 05.06.2014 entschieden, dass Schwimmunterricht als von Privatlehrern erteilter Schulunterricht gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein kann (V R 19/13). Der Europäische Gerichtshof habe aber auf eine spätere Vorlage des BFH (Beschluss vom 27.03.2019, V R 32/18) entschieden, dass der von dieser Bestimmung und von Artikel 132 Absatz 1 Buchst. i MwStSystRL vorausgesetzte Schul- und Hochschulunterricht nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst. Daher habe der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (Urteil vom 16.12.2021, V R 31/21, V R 32/18). Damit stehe für den Streitfall fest, dass Schwimmunterricht nicht unter die unionsrechtlich zu gewährende Steuerfreiheit für Unterricht fällt.

Eine Steuerfreiheit lasse sich auch nicht anderweitig begründen. Zwar erfasse Artikel 132 Absatz 1 Buchst. i MwStSystRL neben dem Schul- und Hochschulunterricht auch die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen. Nach Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG umfasse dies "Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient", wobei die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung unerheblich ist.

Hierzu gehörten nach der Rechtsprechung des BFH auch solche gemischten Kurse, die es einem Teilnehmer ermöglichen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vertiefung und Fortentwicklung beruflich zu nutzen, selbst wenn von dieser Möglichkeit nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen (Urteil vom 24.01.2008, V R 3/05). Dafür, dass Kursteilnehmer der von der Klägerin veranstalteten Schwimmkurse die Kursteilnahme für eine spätere Berufstätigkeit zum Beispiel als Schwimmlehrer nutzten oder diese anstrebten, böten die Feststellungen der Vorinstanz indes keine Anhaltspunkte. Auch habe die Klägerin hierzu nichts vorgetragen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2022, 2022, V R 35/21, V R 35/19

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