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Leibliche Väter: Erhalten mehr Möglichkeiten zu Anfechtung rechtlicher Vaterschaft

30.10.2025

DieVaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter wird differenzierter geregelt. DasBundeskabinett hat dazu einen Gesetzentwurf beschlossen. Hintergrund ist einUrteil des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherigen Regeln beanstandethatte.

Mit dem neuenGesetz sollen die Grundrechte aller Beteiligten angemessen berücksichtigtwerden. Die Familiengerichte sollen außerdem das Lebensalter des Kindes in ihrenEntscheidungsprozessen stärker in den Fokus nehmen.

Nach demGesetzentwurf soll ein Mann die Vaterschaft für ein Kind nicht mehr wirksamanerkennen können, solange ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft einesanderen Mannes läuft. Diese "Anerkennungssperre" soll einen "Wettlaufum die Vaterschaft" verhindern. Erkennt ein Mann die Vaterschaft erst an,nachdem der leibliche Vater ein gerichtliches Verfahren auf Feststellung derVaterschaft angestrengt hat, soll seine Anerkennung schwebend unwirksam sein.

Für die Anfechtungder Vaterschaft durch den leiblichen Vater sollen neue Regelungen gelten. Istein Kind noch minderjährig, soll es zunächst darauf ankommen, ob einesozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und dem rechtlichen Vater besteht.Besteht keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichenVater, soll die Anfechtung – wie auch bislang – Erfolg haben. Der Entwurf siehtdabei die widerlegliche Vermutung vor, dass in der Regel noch keinesozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht,wenn dieser erst seit weniger als einem Jahr der rechtliche Vater des Kindesist.

Besteht zwischendem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung, soll dieAnfechtung grundsätzlich erfolgreich sein, wenn eine der vier folgendenFallkonstellationen vorliegt:

  • Zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater besteht eine sozial-familiäre Beziehung.

  • Zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater bestand in der Vergangenheit eine solche Beziehung; sie ist ohne Verschulden des leiblichen Vaters weggefallen.

  • Der leibliche Vater hat sich ernsthaft und ohne sein Verschulden erfolglos um eine sozial-familiäre Beziehung bemüht.

  • Der Ausschluss der Anfechtung wäre aus einem anderen Grund grob unbillig.

Stellt das Familiengericht im Einzelfall fest, dass derFortbestand der rechtlichen Vaterschaft für das Wohl des Kindes erforderlichist, soll eine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vaterausnahmsweise auch dann erfolglos bleiben, wenn einer der vier vorstehendenFallkonstellationen vorliegt.

Ist das Kindvolljährig, soll die Anfechtung des leiblichen Vaters erfolgreich sein, wenndas Kind der Anfechtung nicht widerspricht.

Im Sinne einer "zweiten Chance" soll derleibliche Vater die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrenserhalten. Endet die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und demrechtlichen Vater oder hat der leibliche Vater seinerseits einesozial-familiäre Beziehung zum Kind, soll der leibliche Vater, dessenAnfechtungsantrag abgewiesen wurde, die Wiederaufnahme desAnfechtungsverfahrens beantragen können, sofern zwischen der Rechtskraft desabweisenden Beschlusses und dem Wiederaufnahmeantrag zwei Jahre vergangen sind. Dieselbe Zweijahresfrist soll für einen erneutenWiederaufnahmeantrag gelten, wenn ein vorheriger Antrag auf Wiederaufnahmerechtskräftig gescheitert ist. Dabei wird sichergestellt, dass im Rahmeneines wiederaufgenommenen Anfechtungsverfahrens stets eine Kindeswohlprüfungerfolgt.

Ein leiblicherVater soll künftig auch rechtlicher Vater seines Kindes werden können, wenn erdie Vaterschaft anerkennt und neben der Mutter und dem Kind auch der Mann, derdem Kind bislang als rechtlicher Vater zugeordnet ist, der Anerkennungzustimmt. Bislang wäre in einer solchen Konstellation grundsätzlich eineAnfechtung erforderlich. Dieser unnötige Formalismus soll durch die Neuregelungentbehrlich werden.

Bundesministeriumder Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 29.10.2025

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