Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Lehrkräfte in Berlin: Ausbildung von Que...

Lehrkräfte in Berlin: Ausbildung von Quereinsteigern fehlt Rechtsgrundlage

18.01.2023

Für die vom Berliner Senat organisierten berufsbegleitenden Studien von Quereinsteigern in den Lehrerberuf in Berlin fehlt es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Da es seit Jahren zu wenige regulär ausgebildete Lehrer gibt, bestehen im Land Berlin verschiedene Möglichkeiten zum Seiten- oder Quereinstieg in den Lehrerberuf. Verfügen die Bewerber über einen Hochschulabschluss, der sich inhaltlich einem Schulfach zuordnen und bei dem sich ein zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt, können sie den Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren: Sie werden als Lehrer bei reduzierter Unterrichtsverpflichtung angestellt und erhalten berufsbegleitend insbesondere eine pädagogische Zusatzausbildung.

Lässt sich in erforderlichem Umfang kein zweites Schulfach feststellen, kann das zweite Fach nach dem Lehrkräftebildungsgesetz durch "berufsbegleitende Studien" erworben werden. Das bedeutet nach der Praxis im Land Berlin, dass diese Bewerber ebenfalls bereits als Lehrer angestellt werden und – bei ebenfalls reduzierter Stundenzahl – zunächst berufsbegleitende Studien in dem ihnen noch fehlenden Fach und erst danach den (berufsbegleitenden) Vorbereitungsdienst absolvieren. Für die Durchführung der berufsbegleitenden Studien hat die Senatsverwaltung eigens das Studienzentrum für Erziehung, Pädagogik und Schule eingerichtet, an dem in den vergangenen Jahren zahlreiche Absolventen ihr Studium berufsbegleitend durchgeführt haben.

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte die Klägerin, die Lehrerin an Grundschulen werden will und bereits seit 2013 an einer Berliner Grundschule unterrichtet, einen Hochschulabschluss als Diplom-Biologin. Diesen Abschluss ordnete die Senatsverwaltung für Bildung dem Grundschulfach Sachkunde/Naturwissenschaften zu. Weil alle Lehrer an Grundschulen einen Abschluss in Deutsch und Mathematik haben müssen, wurde sie zu berufsbegleitenden Studien in diesen beiden Fächern zugelassen. Die Klägerin bestand die zweite Klausur im Fach Mathematik trotz Wiederholung nicht; auch bei einer mündlichen Nachprüfung erbrachte sie nicht die geforderten Leistungen. Daraufhin teilte ihr die Senatsverwaltung durch Bescheid mit, dass sie die berufsbegleitenden Studien endgültig nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin und begehrte, ihr die Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien zu ermöglichen.

Das VG hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den negativen Prüfungsbescheid aufgehoben, einen Anspruch auf Fortsetzung der berufsbegleitenden Studien jedoch verneint. Da mit den berufsbegleitenden Studien ein weiterer Zugang zum Lehrerberuf eröffnet werde, sei nach dem Grundgesetz insgesamt eine Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung erforderlich; darin müssten insbesondere der Zugang zum Studium sowie das Prüfungsverfahren und die dabei geforderten Leistungen festgelegt sein. An solchen Regelungen für die berufsbegleitenden Studien fehle es im Land Berlin vollständig. Deshalb gebe es auf der einen Seite keine Rechtsgrundlage für die Feststellung, die Klägerin habe ihre Prüfung im Fach Mathematik nicht bestanden; auf der anderen Seite könne die Klägerin – gleichfalls mangels Rechtsgrundlage – eine Fortsetzung ihres berufsbegleitenden Studiums nicht beanspruchen.

Gegen das Urteil kann die vom VG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.12.2022, VG 5 K 126/20, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen