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Lehrer: Vorläufige Suspendierung bei Verdacht auf Besitz kinder- und jugendpornografischen Materials rechtens

24.10.2022

Einem Lehrer, der im Verdacht steht, kinder- beziehungsweise jugendpornografisches Material besessen zu haben, darf der Dienstherr bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes die Dienstausübung grundsätzlich verbieten. Dies gilt auch dann, wenn das betreffende Strafverfahren (hier: gegen eine Geldauflage) eingestellt wurde, wie das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden hat.

Der Antragsteller, ein auf Lebenszeit verbeamteter Lehrer, wandte sich mit einem Eilantrag gegen das ihm auferlegte Verbot, vorerst weiter zu unterrichten, nachdem bekannt geworden war, dass gegen ihn ein Strafverfahren unter anderem wegen des Besitzes kinder- beziehungsweise jugendpornografischen Materials geführt und gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt worden war. Er führte im Wesentlichen an, das auf seinem Computer befindliche pornografische Material habe nicht er, sondern möglicherweise ein Familienmitglied heruntergeladen. Er selbst habe hiervon nichts gewusst.

Dem ist das VG nicht gefolgt. Das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte sei eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und habe nur vorläufigen Charakter. Es solle dem Dienstherrn die Möglichkeit geben, einen Beamten vorübergehend nicht weiter beschäftigen zu müssen, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn dem Beamten ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, das mit einer angemessenen Dienstausübung nicht im Einklang steht. Ob der Vorwurf tatsächlich zutrifft, spiele zunächst keine Rolle, sondern bleibe der Klärung in anderen (insbesondere disziplinarrechtlichen) Verfahren vorbehalten. Nur wenn den Vorwurf nicht genügend Anhaltspunkte stützen, sei das vorläufige Dienstverbot ausgeschlossen.

Hier sei allerdings ein hinreichender Verdacht zu bejahen, so das VG weiter. Dass das Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden war, ändere daran nichts, zumal eine Verfahrenseinstellung unter Auflage das Bestehen einer Schuld voraussetzt. Auch der vom Antragsteller vorgebrachte Verweis auf ein Familienmitglied reiche nicht aus, den gegen ihn bestehenden Verdacht zu beseitigen, zumal es sich hier nur um eine rein theoretische Möglichkeit handelt. Angesichts des bestehenden Verdachts sei es seinem Dienstherrn nicht zuzumuten, ihn bis zur endgültigen Klärung der Vorwürfe weiter als Lehrer einzusetzen. Der Verdacht des Besitzes kinder- oder jugendpornografischen Materials sei mit der Wahrung des Ansehens der Lehrerschaft, der Kinder anvertraut sind, und dem Lehr- und Erziehungsauftrag nicht in Einklang zu bringen.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.10.2022, 1 L 1301/22, nicht rechtskräftig

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