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Laserentfernung von Tätowierungen: Nur mit ärztlicher Approbation

03.03.2021

Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat den Eilantrag der Betreiber eines Studios zur Entfernung von Tätowierungen abgelehnt, trotz fehlender ärztlicher Approbation Laserentfernungen von Tätowierungen und Permanent-Makeup auch nach dem 31.12.2020 anzubieten.

Die Antragsteller betreiben ein Studio, in dem sie die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Makeup mittels Lasers anbieten. Sie sind keine approbierten Ärzte und beschäftigen auch keine Ärzte. Nach § 5 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), der am 31.12.2020 in Kraft trat, darf die Entfernung von Tätowierungen nur noch durch approbierte Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden. Die Antragsteller sehen in dieser neuen Regelung ein verfassungswidriges und unverhältnismäßiges Berufsverbot.

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung werde die zugleich erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben, meint das VG Ansbach. Zwar werde durch die neue Regelung in die Berufsfreiheit der Antragsteller eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die Entfernung von Tätowierungen mittels der hierfür eingesetzten Laser sei ein komplexer Vorgang, der auch zu, teils schweren, Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könne. Zudem bestehe die Gefahr, dass unabsichtlich Hautveränderungen, beispielsweise Melanome, entfernt würden, sodass sich eine rechtzeitige Diagnose dieser krankhaften Hautveränderung erschwere. Daher sei es gerechtfertigt, ärztliche Ausbildung und Wissen für diese Tätigkeit vorauszusetzen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 26.02.2021, AN 14 E 21.00061, nicht rechtskräftig

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