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Lange Sicherheitskontrolle: Dennoch kein Schadenersatzanspruch wegen verpassten Fluges

04.05.2023

Einem Fluggast können möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik zustehen, wenn ein Flug verpasst wird, weil die Sicherheitskontrolle am Flughafen zu lang gedauert hat. Das gilt allerdings nicht, wenn der Fluggast entgegen den Empfehlungen des Flughafenbetreibers nicht rechtzeitig am Check-In beziehungsweise zur Sicherheitskontrolle erscheint, wie das Landgericht (LG) Köln entschieden hat.

Der Kläger hatte einen Flug vom Flughafen Köln/Bonn nach Faro gebucht. Der Abflug war für 11.40 Uhr geplant. Auf der Internetseite des Flughafens wurde darauf hingewiesen, dass in verkehrsreichen Spitzenzeiten die Sicherheitskontrolle bei höherem Passagieraufkommen länger dauern könne. Fluggäste seien daher angewiesen, rechtzeitig zu erscheinen. Wörtlich hieß es: "In der Regel öffnet der Check-In am Flughafen 2,5 bis 3 Stunden vor dem Abflug. Es empfiehlt sich, diese Zeit für Check-In und Sicherheitskontrolle am Flughafen mindestens einzuplanen und nach dem Check-In zügig zur Sicherheitskontrolle zu gehen."

Der Kläger fand sich erst um 9.20 Uhr am Flughafen ein. Um 9.30 Uhr öffnete die Gepäckabgabe für den gebuchten Flug. Gegen 9.50 Uhr konnte der Kläger sein Gepäck abgeben. Sodann gab er noch ein Sperrgepäckstück in dem hierfür vorgesehenen Bereich ab und begab sich im Anschluss zu dem Bereich, in dem die Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden. Da sich der Kläger nach Passieren der Sicherheitskontrolle zu spät am Gate einfand, startete das Flugzeug ohne ihn.

Er begehrte nun von der beklagten Bundesrepublik die Erstattung entstandener Mehrkosten für Taxi und Umbuchung und stützte dies auf seiner Ansicht nach mangelhaft organisierte Sicherheitskontrollen durch die Beamten der Beklagten. Das LG Köln hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

Ein Anspruch aus Amtshaftung scheide aus. Beamte der Beklagten hätten keine den Kläger schützende Amtspflicht verletzt. Für die öffentlichen Behörden bestehe allgemein die Verpflichtung, Eingriffe in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten. Diese Pflicht gebiete es ihnen, den Eingriff selbst von vornherein in seinem Umfang und gegebenenfalls in seiner Dauer auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Darüber hinaus obliege es den Behörden, im Rahmen des Zumutbaren das ihrige zu tun, um dem einzelnen Betroffenen die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen oder zu erleichtern und dazu beizutragen, die nachteiligen Folgen des Eingriffs herabzumindern.

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) sei die Luftsicherheitsbehörde – hier die Beklagte – befugt, das von Passagieren, die den Abfertigungsbereich eines Flughafens betreten wollen, mitgeführte Handgepäck zu durchsuchen. Dabei müssten die Maßnahmen nach § 5 LuftSiG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Auch müssten die Sicherheitsbehörden die Kontrollen zweckmäßig organisieren und Personal in ausreichender Zahl einsetzen. Passagiere müssten mit einer Dauer vom Check-In bis zum Ende der Kontrolle nur in angemessener Zeit rechnen. Wie lange diese Zeitspanne sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine wichtige Orientierungshilfe für die Passagiere böten die von den Flughäfen veröffentlichten Empfehlungen, wie lange man sich vor dem Abflug einfinden solle.

Bereits das eigene Vorbringen des Klägers lasse keine schuldhafte Organisationspflichtverletzung, die ursächlich dafür geworden sei, dass der Kläger den gebuchten Flug nicht erreichen konnte, erkennen. Auch wenn mit dem Kläger davon ausgegangen werde, dass er sich gegen 10.00 Uhr am Eingang zum Sicherheitsbereich eingefunden und diesen gegen 10.30 Uhr betreten habe, sei nicht zu beanstanden, dass die Kontrolle um 11.15 Uhr noch nicht durchgeführt gewesen sei, sondern der Kläger den Sicherheitsbereich erst um 11.35 Uhr habe verlassen können. Diese Verweildauer belege noch keine unzureichende Besetzung im Sinne eines Organisationsverschuldens, so das LG.

Jedenfalls sei vorliegend nicht ersichtlich, dass der Kläger den Flug nicht rechtzeitig hätte erreichen können, wenn er sich – der Empfehlung des Flughafens folgend – noch früher am Check-In eingefunden hätte. Dieser habe –seinen Vortrag erneut unterstellt – zwar um 9.30 Uhr geöffnet. Warum der Kläger erst um 9.50 Uhr sein Gepäck aufgeben habe können, lege er aber nicht dar. Wäre er nicht erst um 9.20 Uhr, sondern zwischen 8.40 Uhr und 9.10 Uhr (2,5 bis drei Stunden vor Abflug) dort gewesen, hätte er womöglich auch schon früher einchecken können. Warum dies nicht möglich gewesen sein soll, lege er nicht dar. Erst recht hätte hierzu Veranlassung bestanden, da der Kläger neben seinem normalen Gepäck noch Sportgeräte als Sperrgepäck aufzugeben beabsichtigte. Dass hierfür zusätzliche Zeit erforderlich sein würde, hätte der Kläger wissen müssen. Hätte er mithin den Check-In bereits um 9.30 Uhr oder kurz danach beendet, hätte ihm jedenfalls noch ein ausreichender Zeitraum für die Sicherheitskontrolle zur Verfügung gestanden, um so seinen Flug noch rechtzeitig zu erreichen.

Selbst aber wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, dass ein Check-In vor 9.50 Uhr nicht möglich gewesen wäre, so läge dies nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern der Fluggesellschaft, die den Schalter nicht – wie vom Flughafen angegeben – mindestens 2,5 Stunden vor Abflug geöffnet hätte. Warum dem Kläger in diesem Fall kein durchsetzbarer Schadenersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft zugestanden haben solle, habe dieser nicht dargetan, was dem gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch entgegenstehe.

Auch polizeirechtliche Ansprüche sowie Ansprüche aus so genanntem enteignendem Eingriff scheiden laut LG aus. Das für den letzteren Anspruch notwendige Sonderopfer könne nicht angenommen werden, wenn der Fluggast seinen Flug lediglich deshalb versäume, weil er entgegen den Empfehlungen des Flughafenbetreibers nicht rechtzeitig am Check-In beziehungsweise zur Sicherheitskontrolle erscheint.

Landgericht Köln, Entscheidung vom 25.04.2023, 5 O 250/22, nicht rechtskräftig

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