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Landshuter Allee in München: Tempo-30-Schilder vorläufig wieder aufzustellen
Die Landeshauptstadt München muss vorläufig einen Beschlussdes Verwaltungsgerichts (VG) München umsetzen, der sie verpflichtet, dieTempo-30-Schilder an der Landshuter Allee wieder aufzustellen. Das hat derBayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.
Die Landeshauptstadt hatte auf der Landshuter Allee ab dem 02.10.2025eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet. Diese Maßnahme warund ist im derzeit gültigen Luftreinhalteplan München vorgesehen, um diegesetzlich vorgegebenen Grenzwerte für Stickstoffdioxid einzuhalten. Ohne denLuftreinhalteplan selbst zu ändern, beschloss der Stadtrat dann aber am09.01.2026, die Beschränkung aufzuheben, sodass wieder Tempo 50 galt.
Zwei Anwohner der Landshuter Allee waren damit nichteinverstanden und begehrten Eilrechtsschutz. Daraufhin verpflichtete das VG dieLandeshauptstadt, die entfernten Tempo-30-Verkehrszeichen wieder aufzustellen.Denn es liege noch keine hinreichend verlässliche Prognose vor, dass dieNO2-Grenzwerte auch ohne Tempo 30 eingehalten würden. Erst im Oktober 2025 habedie Landeshauptstadt im Luftreinhalteplan eine Beschränkung auf Tempo 30 zurEinhaltung der Grenzwerte festgelegt.
Gegen den Beschluss des VG hat die LandeshauptstadtBeschwerde eingelegt und zugleich einen Antrag auf vorläufige Aussetzung derVollziehung des Beschlusses gestellt. Der BayVGH hat nun in einem erstenSchritt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zu seiner Entscheidungüber die Beschwerde abgelehnt.
Eine Aussetzung der Vollziehung komme nur ausnahmsweise inBetracht – hier seien die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. DieLandeshauptstadt habe bisher nicht dargelegt, warum der Beschluss des VGoffensichtlich rechtswidrig sein sollte. Die vom VG geäußerten Bedenkenbetreffend die Prognose der Stadt zur Schadstoffentwicklung seien nicht von derHand zu weisen. Auch würden mit dem Vollzug keine vollendeten Tatsachengeschaffen, denn die Tempo-50-Schilder könnten jederzeit erneut aufgestelltwerden.
Zwar habe die Landeshauptstadt bereits ein Verfahren zurFortschreibung des Luftreinhalteplans eingeleitet, um Tempo 30 auf Tempo 50 zuändern. Ob und in welchem Zeitrahmen dieses Verfahren durch einen dafürnotwendigen Stadtratsbeschluss abgeschlossen werden könne, sei derzeit abernicht absehbar.
Soweit die Landeshauptstadt auf eine "Verschwendung vonSteuergeldern" verweise, habe sie deren Ursache selbst gesetzt, indem sievor Abschluss des Verfahrens zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans diebeabsichtigte Maßnahme (Tempo 50 statt 30) vorweggenommen habe.
Die Zwischenentscheidung des BayVGH ist unanfechtbar. Überdie Beschwerde ist noch nicht entschieden.
Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 23.02.2026, 22CS 26.325, unanfechtbar