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Landkreis: Haftet nicht für Schäden an Schwimmenden Häusern
Ein Landkreis haftet nicht deswegen für Schäden an Schwimmenden Häusern, weil ihn vor Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der Häuser eine Prüfpflicht in Bezug auf die Standsicherheit der Häuser trifft. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden und damit die Klage einer Firma auf Schadenersatz wegen Schäden an Schwimmenden Häusern im Geierswalder See abgwiesen.
Beim Sturm "Xavier" im Oktober 2017 hatte sich eines der schwimmenden Häuser aus seiner aus Stahlträgern bestehenden Verankerung gerissen und war auf ein anderes Haus geprallt, das wiederum gegen das nächste Haus gedrückt wurde. Es entstand hoher Sachschaden.
Die klagende Firma meint, die Behörde habe ihre Amtspflichten verletzt, weil sie die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Schwimmenden Häuser erteilt habe. Sie hätte prüfen müssen, ob die Anschlusskonstruktion der schwimmenden Häuser ordnungsgemäß sei und zu erwartenden Stürmen standhalten werde, die Häuser also "standsicher" waren.
Das Landgericht hat die auf mehrere Millionen Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das OLG zurückgewiesen. Es gebe zwar eine Amtspflicht der Genehmigungsbehörde, zu prüfen, ob die "Standsicherheit" der Schwimmenden Häuser nachgewiesen sei. Diese Pflicht bestehe aber nur zu dem Zweck, Schäden von der Allgemeinheit abzuwenden. Sie schütze jeden, der durch die Gefahren mangelnder "Standsicherheit" bedroht werde, also Bewohner, Nutzer, Nachbarn oder sonstige Personen. Sie diene aber nicht dazu, dem Bauherrn die Verantwortung für die einwandfreie Durchführung seines Bauvorhabens abzunehmen. Schäden am Bauwerk selbst seien daher vom Schutzzweck der Amtspflicht nicht erfasst und folglich nicht zu ersetzen.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 23.11.2022, 1 U 2690/21