Steuererklärung 2024: Wann ist die beste Zeit?
Einkommensteuererklärungen 2024: Finanzämter beginnen Mitte März mit Bearbeitung
Landesgrundsteuergesetz Hessen: Ist verfassungsmäßig
Die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) ist verfassungsgemäß. Das hat das Finanzgericht (FG) Kassel befunden.
Geklagt hatte eine Grundstückseigentümerin, deren Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. Das Finanzamt ermittelte den Grundsteuermessbetrag gemäß der eingereichten Erklärung und erließ einen entsprechenden Grundsteuermessbescheid. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die Neuregelung des HGrStG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (insbesondere gegen das verfassungsrechtlich normierte Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip) verstoße. Die gesetzliche Neuregelung berücksichtige insbesondere nicht, welche tatsächlichen Infrastrukturkosten in einer Kommune gedeckt werden müssten. Vielmehr sei es dem Landesgesetzgeber nur darauf angekommen, in etwa das bisherige Messbetragsvolumen zu erlangen.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht sehe kein Bestimmtheitsproblem, wenn bei Erlass eines Grundsteuermessbetragsbescheides der genaue Steuerbetrag noch nicht feststehe. Es reiche aus, dass die zu erwartende Größenordnung vorhersehbar sei. Auch sei kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gegeben, weil die Grundsteuer an das Eigentum am Grundbesitz anknüpfe. Wer Eigentümer eines Grundstücks sei, sei per se leistungsfähig.
Für unbedenklich hält das FG auch, dass das Gesetz allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstellt. Die Grundsteuer knüpfe an die Nutzungsmöglichkeit der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur an. Dabei dürfe der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass die Infrastruktur in größerem Umfang genutzt werden könne, je größer das Grundstück beziehungsweise das Gebäude sei, wohingegen das Alter eines Gebäudes keine Rolle spiele. Es bestehe auch keine Veranlassung, die Kostenstrukturen der Gemeinden zu ermitteln und untereinander ins Verhältnis zu setzen, da die Grundsteuer kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Leistung sei.
Das FG hat auch keinen Zweifel daran, dass unbebaute Grundstücke nicht annähernd vergleichbar kommunale Kostenverursacher sind wie Wohn- und Gewerbeimmobilien. Insoweit sei die durch den Gesetzgeber erfolgte Differenzierung nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig. Letztlich liege auch in der angewandten Lageabstufung (Faktorverfahren) kein Verstoß gegen das Folgerichtigkeitsprinzip. Der Lage-Faktor sei keine Wertkomponente, sondern setze lediglich die Lagequalität zwischen Gemeindegebieten in Relation zueinander. Dies könne ohne rechtliche Bedenken durch die Einbeziehung von Bodenrichtwerten erfolgen, solange diese nicht die einzige die Bemessungsgrundlage bestimmende Größe seien.
Da es sich bei der Grundsteuer nicht um eine Personen-, sondern um eine Objektsteuer handelt, könne auch Artikel 47 Absatz 1 der Hessischen Landesverfassung nicht verletzt sein. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Finanzgericht Kassel, Urteil vom 23.01.2025, 3 K 663/24