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Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb: Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf dort erbrachte Dienstleistungen

08.10.2021

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) dreht sich vor dem Hintergrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) um die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten Dienstleistungen.

 

Dienstleistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterliegen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, wenn sie von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe der Arbeitskräfte seines Betriebs erbracht werden und die Dienstleistungen normalerweise zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Die dabei gegebenenfalls verwendeten Wirtschaftsgüter müssen der normalen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sein.

 

Aus den BFH-Urteilen vom 24.08.2017 (V R 8/17) und vom 06.09.2018 (V R 55/17) folgt, dass die Besteuerung einer Dienstleistung nach § 24 UStG ausscheidet, wenn der Land- oder Forstwirt bei ihrer Erbringung Arbeitskraft (des Betriebsinhabers oder seines Personals) einsetzt, die im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird, oder Betriebsmittel, wie Maschinen und so weiter, verwendet, die nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören. Denn § 24 UStG diene dazu, dass die Pauschallandwirte einen pauschalen Ausgleich der Vorsteuerbelastung erlangen.

 

Bei der erbrachten Dienstleistung im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG müsse daher jedenfalls typisierend davon auszugehen sein, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Vorsteuerbelastung führt oder zumindest führen kann, so das BMF. Auch die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Pauschallandwirts könne eine Vorsteuerbelastung auslösen.

 

Abschnitt 24.3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) sei vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze zu präzisieren. Ferner sei der Abschnitt 24.3 UStAE hinsichtlich der Rechtsprechung des BFH zur Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (so genannter Verkauf von Ackerstatusrechten, vgl. BFH, Urteil vom 08.02.2018, V R 55/16) sowie zur Überlassung von Vieheinheiten (vgl. BFH, Urteil vom 22.11.2020, V R 22/19) zu ergänzen.

 

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 04.10.2021, III C 2 - S 7410/19/10002 :001

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