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Ladesäulenblockiergebühr: Vertragsklausel der EnBW ist wirksam

06.03.2024

Wer eine E-Ladesäule zu lange blockiert, darf zu Blockiergebühren herangezogen werden. Das Amtsgericht (AG) Karlsruhe hat eine entsprechende Klausel in einem Vertrag mit EnBW als wirksam bestätigt. Die Klage eines E-Autofahrers gegen die EnBW auf Rückzahlung der Blockiergebühren wies das Gericht ab.

Die Blockiergebühren in Höhe von insgesamt 19,80 Euro waren wegen Überschreitung der zulässigen Höchststandzeit an Ladesäulen der EnBW an drei verschiedenen Terminen im März 2022 angefallen. Die Blockiergebühr ist nach den Bedingungen des ADAC e-Charge Tarifs, der von der EnBW angeboten wird, ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind zwölf Cent pro Minute zu zahlen, maximal jedoch zwölf Euro. Auf die Blockiergebühr wird sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen. Der Kläger hatte diesen Bedingungen bei Nutzung der App zugestimmt.

Der Kläger hatte argumentiert, die Klausel sei unwirksam. Im Übrigen verlangten andere Anbieter keine Blockiergebühr.

Nach Auffassung des AG ist die Klausel wirksam, da das Interesse der EnBW, die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können, berechtigt ist.

Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.01.2024, 6 C 184/23, rechtskräftig

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