Grenzgänger-Eigenschaft gemäß DBA-Frankreich: Nichtrückkehr zum Wohnsitz innerhalb bestimmter Höchstgrenze unschädlich
Unbegleitet eingereister Minderjähriger entfernt sich aus Wohnheim: Trotz Inobhutnahme keine Kostenerstattung unter örtlichen Jugendhilfeträgern
Kurzarbeitergeld: Nicht bei Scheinarbeitsverhältnis
Damit ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeldhat, muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. DenAnspruch auf Kurzarbeitergeld macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagenturfür Arbeit in eigenem Namen geltend. Das Hessische Landessozialgericht (LSG)hat nun entschieden, dass bei Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses keinAnspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
Eine GmbH, deren Geschäftszweck seit 2019 unter anderem dieVeranstaltung von Reisen ist, beantragte – wie schon für vorangegangeneZeiträume – auch für den Monat September 2021 Kurzarbeitergeld für ihre einzigezur Sozialversicherung angemeldete Mitarbeiterin. Bei dieser handelte es sichum eine der beiden Mitgesellschafterinnen der GmbH, mit der erst zum 01.03.2020ein Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einem Bruttomonatsentgelt von 5.000Euro und Zurverfügungstellung eines Dienstwagens geschlossen worden war.
Anders als für die vorangegangenen Zeiträume lehnte dieBundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeitergeld für den MonatSeptember 2021 ab. Hiergegen wandte die GmbH ein, dass die Reisebranche auch imHerbst 2021 weiterhin massiv von den Folgen der Pandemie betroffen gewesen sei,sodass ein vollständiger Arbeitsausfall vorgelegen habe.
Das Sozialgericht Gießen gab der Klage in erster Instanz stattund verurteilte die Bundesagentur für Arbeit, der GmbH Kurzarbeitergeld für denMonat September 2021 zu gewähren.
Das sah das Hessische LSG im nachfolgendenBerufungsverfahren anders und gab der Bundesagentur für Arbeit recht. Zwar seizwischen der GmbH und der Mitarbeiterin formal einGeschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden. Zur Überzeugung derDarmstädter Richter handelte es sich allerdings um ein Scheinarbeitsverhältnis,das allein dem Zweck diente, die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeldzu schaffen.
Ausschlaggebend hierfür sei, dass die Klägerin schon vorund zu Beginn der Corona-Pandemie nur minimale Umsätze erzielt habe, diekeinesfalls ausgereicht hätten, um der Mitarbeiterin das vereinbarteBruttojahresgehalt von 60.000 Euro zu zahlen und für die Kosten einesDienstwagens aufzukommen. Um allein die Personalkosten tragen zu können, wäreein Jahresumsatz von 500.000 Euro notwendig gewesen, auf den im Frühjahr 2020jedoch keinerlei realistische Aussicht bestanden habe.
Darüber hinaus habe die Mitarbeiterin das eigentlich zum 01.03.2020beginnende Arbeitsverhältnis zunächst nicht angetreten, sondern nachweislicherst ab Januar 2022 als angestellte Geschäftsführerin gearbeitet. Dass dieMitarbeiterin von der GmbH erst am 24.03.2020 zur Sozialversicherung angemeldetworden sei und sie die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterin fürMärz 2020 ebenso wie deren Gehälter für die Monate März bis Mai 2020 erstgezahlt habe, nachdem die Bundesagentur der Klägerin erstmals Kurzarbeitergeldbewilligt hatte, spreche ebenfalls dafür, dass das Arbeitsverhältnis nur imHinblick auf die in Aussicht genommenen Kurzarbeitergeldzahlungen eingegangenwurde.
Das LAG Hessen hat die Revision nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Hessen, L 7 AL 5/23