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Kurzarbeit und Steuern: Nachzahlungen möglich

18.03.2021

Wer 2020 in Kurzarbeit war, muss unter Umständen mit Steuernachzahlungen rechnen. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) hin.

Wer 2020 Kurzarbeitergeld erhalten hat, müsse in 2021 eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sein Kurzarbeitergeld mehr als 410 Euro im Jahr betragen hat. Das heiße aber nicht, dass man auch zwingend Steuern nachzahlen muss. Denn, so der BdSt. Es komme immer auf den persönlichen Einzelfall an. Es könne in einigen Fällen zu Nachzahlungen kommen. In vielen Fällen werde es aber eine Steuererstattung geben – eventuell falle diese aber etwas geringer aus als in den Vorjahren.

Das Kurzarbeitergeld selbst sei steuerfrei, unterliege aber dem Progressionsvorbehalt, erläutert der BdSt. Konkret heiße das, dass das Kurzarbeitergeld den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöht. Deshalb müssten Arbeitnehmer für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben, um den korrekten Steuersatz für die übrigen Einkünfte zu ermitteln. Diese Regel gelte auch beim Eltern-, Arbeitslosen- sowie Krankengeld und bei Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Ziel sei, die Steuerzahler nach ihrer Leistungsfähigkeit zu besteuern und damit die Lücke zu denjenigen Steuerzahlern zu schließen, die regulär gearbeitet haben und für ihren Lohn auch Steuern zahlen mussten.

In vielen Fällen werde es mit dem Steuerbescheid eine Steuererstattung geben, weil für die Monate, in denen man normal gearbeitet hatte, vom Arbeitslohn zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde, so die Einschätzung des BdSt. In einigen Fällen könne aber auch eine Steuernachzahlung anfallen. Dies sei zum Beispiel möglich, wenn der Arbeitnehmer verkürzt gearbeitet hat und sein Arbeitslohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt wurde (zum Beispiel Kurzarbeitergeld 50). Hier sollte man sich etwas Geld für eine Steuernachzahlung zurücklegen, rät der Steuerzahlerbund. Zudem lohne es sich für Ehepaare, bei der Steuererklärung zu prüfen, ob es steuerlich günstiger ist, statt der üblichen Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung zu wählen.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 müsse spätestens am 02.08.2021 beim Finanzamt eintreffen. Wer einen Steuerberater beauftragt, habe länger Zeit. Wegducken gehe nicht, da das Finanzamt wisse, wer Kurzarbeitergeld erhalten hat. Wer die Erklärung nicht pünktlich abgibt, müsse mit einem Mahnschreiben des Amtes rechnen – und gegebenenfalls einem Verspätungszuschlag.

Abschließend rät der BdSt denjenigen, die ohnehin eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, daran zu denken, auch alle Ausgaben abzusetzen. Das sei zum Beispiel die Pendlerpauschale, wenn man ins Büro gefahren ist, oder die Homeoffice-Pauschale für Tätigkeiten zu Hause. Auch Ausgaben für einen neuen Computer oder die Putzhilfe beziehungsweise den Handwerker im Haushalt senkten die Steuerlast, so der BdSt.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 12.03.2021

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