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Kurortgemeinden: Bayern fordert umfassende Übergangsregelung zu Vorsteuerabzug

28.02.2022

Bayerns Finanzministerium fordert beim Vorsteuerabzug eine umfassende Übergangsregelung zugunsten von Kurortgemeinden.

"Unsere Kurortgemeinden schaffen nicht nur Möglichkeiten zur Naherholung, sie sind wichtiger Bestandteil von Bayerns Tourismus- und Gesundheitssektor. Insbesondere diese Gemeinden wurden aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Tourismus von den Auswirkungen der Pandemie mit am härtesten getroffen. Bayern wird sich daher mit Nachdruck weiter dafür einsetzen, dass die Kurorte für öffentliche Investitionen nicht nachträglich mit Umsatzsteuernachzahlungen belastet werden", sagte Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU).

Die Kurorte bräuchten Planungssicherheit. Man dürfe sie nicht länger drohenden Umsatzsteuerrückzahlungen für bereits vor Jahren getätigte Investitionen aussetzen. Erst Anfang 2021 sei mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) die Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 umgesetzt worden. Eine für die Vergangenheit unbegrenzte Anwendung wäre eine unbillige Benachteiligung der Kurortgemeinden und würde zudem das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Finanzverwaltung schwächen, unterstreicht Füracker. "Die im Ergebnis vorgesehene Rückzahlung der Umsatzsteuer auch für Altinvestitionen vor 2018 lehnen wir strikt ab. Ich werde dieses Thema erneut im März in der Finanzministerkonferenz vorbringen", so der Finanzminister.

2017 habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kurortgemeinden für Investitionen in Kureinrichtungen, die öffentlich zugänglich sind, entgegen bisheriger Auffassung keinen Vorsteuerabzug vornehmen dürfen, erläutert das bayerische Finanzministerium. Das betreffe vor allem die Anschaffungs-, Herstellungs- und Unterhaltskosten von öffentlich gewidmeten Marktplätzen und Kurparks. Dieses Urteil habe das BMF mit Schreiben vom 18.01.2021 umgesetzt. Die Erörterungen, ob die Zeitspanne zwischen Urteil und BMF-Schreiben zugunsten der betroffenen Kommunen geregelt werden soll, sei auf Initiative Mecklenburg-Vorpommerns und Bayerns wiederaufgenommen worden. Mit der aktuell geplanten Änderung bei der Umsatzbesteuerung werde den Kommunen ein geltend gemachter und in Haushaltsrechnungen bereits einkalkulierter Vorsteuerabzug einerseits ab 2018 rückwirkend versagt, andererseits sollen Investitionen der Jahre 2017 und früher nun korrigiert werden. Dies führe im Ergebnis zu einer Rückzahlung großer Summen an Vorsteuerbeträgen und zu finanziellen Belastungen der Kommunen, deren Haushalte durch die Pandemie in der Regel bereits vorher hart getroffen worden seien.

Finanzministerium Bayern, PM vom 24.02.2022

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