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Kurortgemeinde: Zum Vorsteuerabzug aus Kosten für Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Kureinrichtungen

25.01.2021

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) beschäftigt sich mit dem Recht einer Kurortgemeinde zum Vorsteuerabzug aus Kosten für die Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Kureinrichtungen. Es nimmt dabei Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 03.08.2017 (V R 62/16).

Darin hatte der BFH entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das BMF hat das Urteil als Anlass für eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) genommen.

Unter anderem heißt es darin nun: "Die Mitbenutzung von Kurparkanlagen, die eine Gemeinde unternehmerisch nutzt, durch Personen, die nicht Kurgäste sind, führt bei der Gemeinde nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.1988, V R 18/83), gegebenenfalls ist jedoch insoweit kein Vorsteuerabzug möglich".

Weiter heißt es: "Eine Gemeinde, die Einrichtungen (einschließlich Straßen, Wege und Plätze) sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, kann diese nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt (zu einem Marktplatz vgl. BFH- Urteil vom 03.08.2017, V R 62/16). Eine Gemeinde kann keine Vorsteuern aus Herstellung und Unterhalt von Einrichtungen geltend machen, die zwar durch die Gemeinde als Teil der öffentlichen Kureinrichtungen/des Fremdenverkehrs vorgehalten werden, jedoch nach den landesrechtlichen Regelungen (zum Beispiel Straßen- und Wegerecht) durch öffentlich-rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen beziehungsweise einer solchen Widmung zuzuführen sind, selbst wenn die Gemeinde vom Kurgast auf der Grundlage einer Satzung einen allgemeinen Kurabgabebeitrag erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1990, V R 166/84). Die Nutzung der Einrichtungen durch den Kurgast erfolgt hier nicht im Rahmen einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzung. Bei Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Widmung entfällt der Vorsteuerabzug, wenn die Einrichtung ausdrücklich (zum Beispiel durch Gemeindeordnung) oder konkludent (zum Beispiel durch Gewohnheitsrecht oder Ausschilderung als Spazier- oder Wanderweg) der Öffentlichkeit zur Nutzung überlassen wird und dadurch insoweit eine Sondernutzung in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist."

Das ausführliche BMF-Schreiben ist auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar. Die darin enthaltenen Grundsätze sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 27.07.2017 (BStBl I 2017 S. 1239) seien anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.01.2021, III C 2 - S 7300/19/10002 :002

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