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Kurhaus in Wiesbaden: Stadt darf Silvesterfeier mit Gastronomie durch einen Dritten durchführen

29.12.2025

Der gastronomische Betreiber des Kurhauses der StadtWiesbaden kann es der Stadt nicht verbieten, die Silvesterfeier als eigeneVeranstaltung mit gastronomischer Versorgung durch einen Dritten durchzuführen.Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. stellt insoweit klar, dass der zwischendem gastronomischen Betreiber des Kurhauses und der Stadt geschlossene Vertragder Stadt das Recht einräumt, eigene Veranstaltungen selbst zu übernehmen.

Die Beschwerdeführerin schloss mit der Stadt Wiesbaden einenGebrauchsüberlassungsvertrag über die gastronomische Versorgung des Kurhausesin Wiesbaden. Der Vertrag läuft bis zum 31.12.2025. Er weist derBeschwerdeführerin grundsätzlich das Recht zur gastronomischen Versorgung desKurhauses, seiner Nebengebäude und Freiflächen zu. Gemäß § 3 des Vertrags hatdie Stadt abweichend hiervon das Recht, unter anderem bei eigenenVeranstaltungen im Kurhaus die gastronomische Versorgung selbst zu übernehmen.

Eine Anfrage der Stadt vom September, ob dieBeschwerdeführerin die Silvesterfeier 2025 durchführen werde, machte dieKlägerin von weiteren Zusagen der Stadt abhängig. Daraufhin vergab die Stadtdie Ausrichtung der Silvesterfeier an die beiden weiteren Beschwerdegegner. DieBeschwerdeführerin nimmt nun die Stadt und die weiteren Beschwerdegegner imEilverfahren auf Unterlassung der Durchführung der Silvesterveranstaltung mitgastronomischer Versorgung durch Dritte in Anspruch.

Das Landgericht (LG) hatte den Antrag abgewiesen. Diehiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.Die Beschwerdeführerin könne nicht verlangen, dass die Stadt die Durchführungder Silvesterfeier als eigene Veranstaltung unterlasse, führt es aus.

Der Vertrag weise zwar der Beschwerdeführerin zunächst dasRecht zur gastronomischen Versorgung während seiner Laufzeit bis zum 31.12.2025zu. Von diesem Recht gebe es aber vertragliche Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmenseien eigene Veranstaltungen der Stadt. Auch nach dem Vortrag derBeschwerdeführerin handele es sich bei der streitigen Silvesterfeier um eine "alljährlichwiederkehrende Veranstaltung der Stadt Wiesbaden". Die Veranstaltung werdeauch auf der offiziellen Seite der Stadt im Internet beworben.

Ohne Erfolg berufe sich die Beschwerdeführerin darauf, dasseine Anwendung dieser vertraglichen Regelung auf die Silvesterfeier "wegender wirtschaftlichen Bedeutung derselben den Kern der Überlassungsverpflichtungaushöhle". Wesentlicher Kernbestandteil eines Miet- oder Pachtvertrags seizwar, dass der Mieter während der Laufzeit das ausschließliche Nutzungsrechthabe und der Vermieter nicht nach Belieben Dritten den Gebrauch der Mietsacheüberlassen dürfe. Hier hätten die Parteien indes bewusst eine abweichendeRegelung getroffen. Diese Regelung habe ihren Grund darin, "dass es sichbeim Kurhaus um eines der wichtigsten Repräsentationsgebäude der StadtWiesbaden handelt". Die erstmalige Übernahme durch die Stadt wie hierführe auch nicht zu einer Entwertung der Überlassungsverpflichtung.

Für unerheblich hält es das OLG, dass die Stadt in denVorjahren von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Stadt nutzein diesem Jahr die ihr vertraglich eröffnete Möglichkeit sogar erst, nachdemdie Beschwerdeführerin auf die Aufforderung zur Durchführung der Veranstaltungnicht vertragsgemäß reagiert habe.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nichtanfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom16.12.2025, 2 W 56/25, unanfechtbar

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