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Künstliche Befruchtung: Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sein. Dafür ist es erforderlich, dass die künstliche Befruchtung mit dem Ziel erfolgt, die auf einer "Krankheit" der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit zu beheben, so das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Eine chromosomale Translokation mit erheblichen hieraus resultierenden Risiken und möglichen Folgen für ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind sei als Krankheit einzuordnen.
Die bei Vorliegen einer Krankheit bei einem der Partner unwiderleglich vermuteten Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der tatsächlichen Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 EStG sind laut FG aufgrund der infolge des gemeinsamen Kinderwunsches gebotenen Gesamtbetrachtung auf den sich gleichermaßen in einer Zwangslage befindenden gesunden Partner zu übertragen. Dies gelte ungeachtet des Bestehens einer Ehe.
Weiter heißt es in dem Urteil, dass die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung bei einer Einzelveranlagung gemäß § 25 EStG angesichts der für beide Partner bestehenden Zwangslage bei dem Partner in Betracht komme, dem die Aufwendungen im Sinne des § 33 Absatz 1 EStG "erwachsen" sind, weil er die Aufwendungen tatsächlich und aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage zumindest auch aus eigenem Interesse getragen hat. Eine Berücksichtigung bei dem anderen Partner nach den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungswegs könne nicht erfolgen; ein Wahlrecht bestehe nicht.
Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 2/22.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2021, 6 K 20/21, nicht rechtskräftig