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Künstliche Befruchtung: Selbst finanzierte Kryotransfers bei Kostenübernahme nicht auf Höchstzahl anzurechnen
Nach dem Gesetz übernimmt die Krankenkasse höchstens dreiMaßnahmen der künstlichen Befruchtung. Aber zählen dazu auch Behandlungsversuche,die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören und von denVersicherten selbst finanziert wurden? Das Landessozialgericht (LSG)Schleswig-Holstein sagt ganz klar Nein.
Ein Ehepaar hatte in den Jahren 2016 und 2017 durch seineKrankenkasse finanzierte ICSI-Behandlungen (IntrazytoplasmatischeSpermieninjektion) mit Frischzellen durchführen lassen. Dabei wurden jeweils imVorkernstadium befindliche Eizellen kryokonserviert. Die späterenEinsetzversuche dieser kryokonservierten Eizellen finanzierte das Ehepaar auseigenen Mitteln, da diese Maßnahmen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichenKrankenkassen gehören.
Einen Antrag auf Kostenübernahme für eine weitereICSI-Behandlung im Jahr 2020 lehnte die Krankenkasse ab. Die Begründung: Diegesetzliche Höchstzahl von drei Versuchen sei bereits erreicht. Nach dergesetzlichen Regelung werde nach drei erfolglosen Versuchen vermutet, dass dieMaßnahme nicht mehr hinreichend erfolgversprechend sei. Es komme nicht daraufan, wer die Maßnahmen finanziert habe.
Das LSG hat in der mündlichen Verhandlung daraufhingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehene Höchstzahl erfolglos unternommenerVersuche auf die konkrete Methode – hier die ICSI – bezogen sei. AndereBehandlungsmaßnahmen (insbesondere solche, die schon dem Grunde nach nicht vonder Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst seien) seienauf die Höchstzahl nicht anzurechnen.
Daraufhin hat die beklagte Krankenkasse den geltendgemachten Anspruch anerkannt. Die Eheleute erhalten nun eine hälftigeErstattung ihrer Kosten. Nach Mitteilung des Paars ist die Behandlungmittlerweile erfolgreich gewesen – die Ehegatten sind Eltern geworden.
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, PM vom 12.02.2026