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Künstlersozialabgabe: Steigt in 2021 leicht

22.10.2020

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 4,4 statt bisher 4,2 Prozent betragen. Dies sieht der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 vor, zu dem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 20.10.2020 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet hat.

Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses habe ein Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 Prozent im Jahr 2021 vermieden werden können, so das Ministerium. Ein Künstlersozialabgabesatz auf diesem niedrigen Niveau verhindere eine in der aktuellen Krisensituation unverhältnismäßige Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen. Gleichzeitig sei die Finanzierung der sozialen Absicherung der Künstler sowie Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.

Wie das BMAS mitteilt, werden über die Künstlersozialversicherung derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 20.10.2020

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