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Künstler: Mit Eilantrag wegen «Verbots» des Liedes «Layla» gescheitert

19.07.2022

Ein Künstler, der eigenen Angaben zufolge "Ballermann-Hits" auf Veranstaltungen darbietet, ist mit seinem Eilantrag gegen die Stadt Würzburg in Bezug auf das Lied "Layla" gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg hielt den Antrag schon für unzulässig.

Der Antragsteller hatte sich auf die künstlerische Freiheit und die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bezogen. Er sei als Künstler durch verschiedene Veranstalter für Würzburg gebucht. Die Stadt habe im Rahmen einer Ordnungsverfügung das Lied "Layla" als sexistisch auf den Index gesetzt.

Die Stadt führte aus, sie habe ausschließlich in Bezug auf das Kiliani-Volksfest und nur dem Betreiber des dortigen Festzeltes mitgeteilt, dass das in Frage stehende Lied als sexistisch eingestuft werde und somit unerwünscht sei. Hintergrund sei eine gemeinsame Auslegung des Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und dem Betreiber des Festzeltes, dass ein dort vorzuhaltendes volksfesttypisches Musikangebot kein Liedgut mit rassistischem, sexistischem oder extremistischem Inhalt umfasse. Die Antragsgegnerin stehe mit den Musikbands in keiner vertraglichen Beziehung. Es sei nicht bekannt, dass der Antragsteller für das Festzelt gebucht worden sei.

Auf Nachfrage des Gerichts beim Antragsteller, ob wann und für welche Auftritte er in Würzburg gebucht sei, machte dieser keine Angaben.

Das VG Würzburg hat den Eilantrag abgelehnt. Für das begehrte Rechtsschutzziel sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der statthafte Rechtsbehelf. Die Antragsgegnerin habe keine "Verfügung" erlassen, da sie hinsichtlich des Liedes "Layla" kein verbindliches Verbot ausgesprochen habe. Die zugrunde liegende Entscheidung der Antragsgegnerin, das Lied "Layla" als sexistisch einzustufen, stelle mangels einer konkreten Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt dar, sodass der vorrangige Antrag nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht komme.

Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO könne das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen seien nach § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei seien allerdings Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Vorliegend sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Stadt habe durch ihre Äußerungen gegenüber dem Betreiber des Festzeltes bewirkt, dass im Festzelt auf dem Kiliani-Volksfest das Lied "Layla" nicht mehr von den dort gewerblich auftretenden Musikbands gespielt wird. Dies entfalte nur Rechtswirkungen für das Festzelt auf dem Kiliani-Volksfest und nur in dem Zeitraum dieses Festes vom 11. bis zum 17.07.2022. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, als "Künstler" in diesen Zeitraum für einen Auftritt im Festzelt gebucht worden zu sein. Er sei nicht von dieser Maßnahme betroffen und könne keine subjektive Rechtsverletzung – auch nicht hinsichtlich seiner künstlerischen Freiheit – geltend machen.

Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 15.07.2022, W 2 E 22.1181

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