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Kündigung wegen angeblich israelfeindlicher und antisemitischer Äußerungen: Mitarbeiterin der Deutschen Welle mit Klage erfolgreich

14.07.2022

Eine Mitarbeiterin der Deutschen Welle hat sich vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Bonn erfolgreich gegen ihre außerordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs israelfeindlicher und antisemitischer Äußerungen auf ihrem privaten Facebook-Account gewandt.

Die Klägerin ist seit dem 01.09.2019, zuletzt auf Basis eines Honorar-Rahmenvertrages, als Videoproduzentin und Redakteurin für das Internetangebot und die Social-Media-Kanäle bei der Deutschen Welle beschäftigt. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist bis zum 31.12.2023 befristet.

Die Deutsche Welle kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 11.02.2022 außerordentlich fristlos. Sie stützt die Kündigung unter anderem auf private Facebook-Eintragungen der Klägerin, die die Deutsche Welle als israelfeindlich und antisemitisch ansieht und ihrer Ansicht nach das Existenzrecht Israels in Frage stellen. Durch die Äußerungen der Klägerin sei das Ansehen der Beklagten nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen worden.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass die Kündigung vom 11.02.2022 ihr Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst habe und ungeachtet der vereinbarten Befristung unbefristet fortbestehe. Es handele sich nicht um ein freies Mitarbeiterverhältnis, sondern um ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass die von ihr getätigten Facebook-Eintragungen weder israelfeindlich noch antisemitisch seien. Auch stelle sie die Existenz Israels nicht in Frage. Schließlich beruft sich die Klägerin auf ihre grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit.

Das ArbG Bonn hat der Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung des Honorar-Rahmenvertrages der Beklagten vom 11.02.2022 stattgegeben. Im Hinblick auf den Streit um die Befristung hat es die Klage abgewiesen, da es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Dienstverhältnis mit selbstständiger Tätigkeit handele. Der Honorarvertrag ende danach zum 31.12.2023.

In der mündlichen Verhandlung wurden nach Angaben des Gerichts die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist, der etwaige Vorrang einer Abmahnung und die Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit der Klägerin und den Programmgrundsätzen der Deutschen Welle erörtert. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 06.07.2022, 5 Ca 322/22, nicht rechtskräftig

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