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Küchenhilfe: Muss Sozialleistungen zurückzahlen
Ein Paar muss Grundsicherungsleistungen von 18.000 Euro erstatten. Hintergrund ist laut Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, dass die Frau in der Zeit des Bezugs der Leistungen als Küchenhilfe deutlich mehr verdient hat als angegeben.
Das Paar bezog von 2007 bis 2013 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Die Frau war in dieser Zeit als Küchenhilfe in einem Fischrestaurant als geringfügig Beschäftigte gemeldet, zuletzt mit einem angegebenen Monatslohn von 100 Euro. In den Folgeanträgen wurden teils keine Angaben zum Einkommen gemacht oder ausdrücklich verneint. Nachdem die Frau in einem Zeitungsartikel über das Restaurant abgebildet worden war, forderte die Behörde im Dezember 2007 erstmals eine neue Einkommensbescheinigung an. Die daraufhin eingereichte Erklärung bestätigte ein Monatseinkommen von 100 Euro.
Nach einer Steuerprüfung im Jahr 2016 erhielt der Leistungsträger vom Hauptzollamt Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung bei der Restaurantleiterin, darunter handschriftliche Lohnlisten, die laut Zoll Barzahlungen von Schwarzlöhnen darstellten. Darauf gestützt nahm die Behörde die Bewilligungen zurück und forderte die Erstattung der überzahlten Leistungen. Die gezahlten Schwarzlöhne ließen sich der Küchenhilfe zuordnen.
Demgegenüber hielt das Paar an seiner Darstellung fest. Die Frau habe nur 100 Euro pro Monat erhalten; die Eintragungen in den handschriftlichen Listen könnten genauso gut andere Personen betreffen. Außerdem habe das Strafverfahren gegen sie wegen Leistungsbetrugs mit einem Freispruch geendet, machte das Paar geltend.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat das LSG – anders als noch die erste Instanz – das Vorbringen als widerlegt angesehen. Die Hauptzeugin habe eingeräumt, falsche Einkommensbescheinigungen erstellt und Schwarzlöhne gezahlt zu haben. Auch andere Zeugen hätten bestätigt, dass die Klägerin regelmäßig gearbeitet und keine bloße Aushilfstätigkeit ausgeübt habe. Zwar habe sich das genaue Einkommen der Klägerin rückblickend nicht sicher feststellen lassen. Jedoch müsse ein Leistungsbezieher in einer solchen Konstellation so behandelt werden, als habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden. Das Paar habe nicht hinreichend an der Aufklärung mitgewirkt und versucht, die Einkünfte zu verschleiern. Die Behörde dürfe sich daher auf eine Beweislastumkehr berufen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.07.2025, L 13 AS 152/23