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Kronzeugenprogramm und Bußgeldzumessung: Neue Leitlinien des Bundeskartellamtes

13.10.2021

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat neue Leitlinien für das Kronzeugenprogramm und für die Bußgeldzumessung in Kartellverfahren veröffentlicht.

Kronzeugenprogramme zeichnen sich dadurch aus, dass Kartellbeteiligten die Geldbuße vollständig erlassen oder ermäßigt werden kann, wenn sie dazu beitragen, ein Kartell zwischen Wettbewerbern aufzudecken.

Kronzeugenprogramme werden schon seit Jahrzehnten weltweit im Kartellrecht eingesetzt. Wie das BKartA betont, sind sie für die Kartellbekämpfung von zentraler Bedeutung, da Kartelle typischerweise nur von innen heraus aufgedeckt werden können. In Deutschland habe das Bundeskartellamt dazu bereits im Jahr 2000 allgemeine Verwaltungsgrundsätze erlassen und 2006 überarbeitet (so genannte Bonusregelung).

Anfang 2021 sei im Zuge der 10. GWB-Novelle das Kronzeugenprogramm erstmals im Gesetz verankert und hierbei auch Vorgaben der europäischen ECN+-Richtlinie umgesetzt worden. Diese stimmten im Wesentlichen mit der früheren Bonusregelung des BKartA überein. In den ergänzenden Leitlinien habe das Amt wie bereits in der Bonusregelung Konkretisierungen zur Gestaltung des Verfahrens und zur getroffen Ermessensausübung, unter anderem zur Höhe der Ermäßigung, getroffen.

Im Rahmen der Novelle sei nun außerdem eine Reihe von Kriterien für die Zumessung der Bußgeldhöhe gesetzlich verankert worden. Zum Beispiel sei der tatbezogene Umsatz – also der Umsatz, der mit den von den Absprachen betroffenen Produkten beziehungsweise Dienstleistungen erzielt wurde – nun als Kriterium gesetzlich verankert. Darüber hinaus könnten vor und nach der Tat getroffene Vorkehrungen eines Unternehmens zur Vermeidung und Aufdeckung von entsprechenden Zuwiderhandlungen (Compliance) unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Mit der Überarbeitung der Bußgeldleitlinien trägt das Bundeskartellamt eigenen Angaben zufolge über die Gesetzesänderungen hinaus auch der Praxis der deutschen Gerichte verstärkt dadurch Rechnung, dass künftig anhand des tatbezogenen Umsatzes und der Unternehmensgröße ein Ausgangswert der Bußgeldzumessung bestimmt wird. Das Amt erwartet sich von den Änderungen einen Zugewinn an Flexibilität im Einzelfall. Es sei aber keine wesentliche Veränderung des Bußgeldniveaus zu erwarten.

Die Leitlinien zum Kronzeugenprogramm und die Bußgeldleitlinien stehen auf der Internetseite des BKartA (www.bundeskartellamt.de) als pdf-Dateien zum Download bereit.

Bundeskartellamt, PM vom 11.10.2021

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