DAC6: Anlage "Steuerliche Präferenzregelungen und nichtkooperierende Steuerhoheitsgebiete" zum BMF-Schreiben vom 29.03.2021 aktualisiert
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Kreditvermittler: Was nach EU-Recht zur Umsatzsteuerbefreiung gilt
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Blick auf Artikel135 Absatz 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie zurUmsatzsteuerbefreiung von Kreditvermittlern entschieden.
Nach dem Urteil gilt die in dieser Bestimmung für dieVermittlung von Krediten vorgesehene Steuerbefreiung für die Tätigkeiten einesKreditvermittlers, der Kunden sucht und anwirbt, um ihnenImmobilienkreditverträge anzubieten, sie durch Tätigkeiten vorVertragsabschluss unterstützt, die Kommunikation mit den Kreditinstitutenübernimmt und von diesen Instituten nach Maßgabe des Betrags der aufgrundseiner Vermittlung geschlossenen Kreditverträge vergütet wird.
Dabei, so das EuG, sei es gleichgültig, wenn derKreditvermittler weder befugt ist, im Namen der Kreditinstitute zu handeln,noch Einfluss auf den Inhalt der Kreditangebote hat, und die Kunden freientscheiden können, ob und mit welchem Institut sie einen Kreditvertragabschließen.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 26.11.2025,T-657/24