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Kreditkartenrechnung: Muss auch bei Einsatz in Onlinecasino beglichen werden

27.06.2022

Setzt ein Spieler bei einem illegalen Onlineglückspiel eine Kreditkarte ein, so muss er die Kreditkartenrechnung begleichen. Er kann sich gegenüber dem Kreditinstitut nicht auf die nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegebenenfalls bestehende Nichtigkeit des Onlineglückspielvertrages berufen. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.

Der Beklagte hatte von der klagenden Bank eine Kreditkarte erhalten. Der nach der Monatsrechnung fällige Betrag dieser Kreditkarte wurde von seinem Girokonto abgebucht. Im April 2020 verwendete der Beklagte diese Kreditkarte, um mehr als 3.000 Euro bei einem Onlinecasino einzuzahlen. Als das Kreditinstitut die Forderungen der Kreditkarte dann von dem Girokonto des Beklagten abbuchte, veranlasste er Rücklastschriften.

Der Beklagte meint, das von ihm besuchte Onlinecasino sei verboten und erlaubnisunfähig. Der Klägerin sei dies seit Januar 2020 bekannt. Da alle Transaktionen an Onlineglückspielanbieter bei Kreditkarten mit dem Buchstabencode "MCC 7995" gekennzeichnet würden, habe die Klägerin gewusst, wo er die Karte eingesetzt habe. Die Kreditkartenrechnung müsse er daher nicht begleichen.

Die Klägerin meint, sie habe nicht wissen können, dass das vom Beklagten getätigte Glücksspiel illegal war. Auch die Kennzeichnung "MCC 7995" ändere daran nichts. Der Einsatz der Karte sei vom Beklagten autorisiert worden. Dies könne er nicht widerrufen.

Das AG München hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 3.452,73 Euro an die klagende Bank.

Der Karteninhaber könne dem Kreditkarteninstitut, das bezahlt hat, keine Einwendungen aus seinem Verhältnis zum Vertragsunternehmen entgegenhalten. Dies gelte grundsätzlich auch beim unerlaubten Onlineglückspiel des Karteninhabers. Setzt ein Spieler bei einem illegalen Onlineglückspiel eine Kreditkarte ein, werde der Zahlungsdienstevertrag mit der Bank nicht von der Nichtigkeit nach § 134 BGB erfasst. Der Aufwendungsersatzanspruch bestehe nur, wenn die Karte oder die Daten nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden, also mangels Autorisierung, oder wenn offensichtlich und liquide beweisbar ist, dass den Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Beklagten nicht zusteht.

Vorliegend liege kein Fall einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte des Beklagten vor, betont das AG München. Der Beklagte habe die Karte bewusst und gewollt zum Onlineglückspiel eingesetzt, er habe die Zahlungen autorisiert.

Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin entfalle auch nicht für den Fall, dass der Onlineglückspielvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. § 134 BGB gelte nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Glückspielveranstalter und beziehe sich nur auf die zwischen ihnen geschlossenen Verträge, nicht aber auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Klägerin als Kreditkartenunternehmen und dem Beklagten als Karteninhaber.

Aus der Tatsache, dass die Zahlungen mit dem MCC 7995 gekennzeichnet waren, lasse sich auch keine Kenntnis der Klägerin vom Vorliegen eines illegalen Glückspiels ableiten. Der MCC unterscheide nicht zwischen legalem und illegalem Glückspiel. Eine Nachforschungspflicht der Klägerin, ob es sich um einen legalen oder illegalen Glückspielbetreiber handelt, bestehe nicht. Ein Kreditkartenunternehmen sei nicht verpflichtet, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen beziehungsweise von seinem Vertragspartner genutzte Glücksspielangebote mit der "White-List" der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen. Die Klägerin habe von einem rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen können und nicht mit einem etwaigen Verstoß gegen § 285 Strafgesetzbuch rechnen müssen.

Dieses Ergebnis ist aus Sicht des AG München auch interessengerecht. Wenn der Karteninhaber am illegalen Glückspiel teilnehmen könnte und er im Fall von Verlusten diese nicht an das Kreditkarteninstitut zurückerstatten müsste, würde dies einen Freibrief darstellen und das illegale Glückspiel zulasten der Kreditkarteninstitute befeuern. Der Karteninhaber hätte keinerlei Verlustrisiko, Gewinne könnte er behalten. Dieses Ergebnis könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Im Übrigen sei der Beklagte nicht rechtlos. Er könne gegen den Anbieter des illegalen Glückspiels auf Rückzahlung klagen. Die Rückabwicklung erfolge dann gegenüber der Partei, die sich der Beklagte als Vertragspartner ausgesucht hat.

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 16.11.2021, 173 C 10459/21, rechtskräftig

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