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Kreditablösung: Keine Wechsel-Gebühr vom Kunden, aber von der neuen Bank
Hat ein Bankkunde bei einer Bank einen Kredit aufgenommen und will damit zu einer neuen Bank wechseln, weil dort die Zinsen günstiger sind, so darf die alte Bank von der neuen Gebühren für den Wechsel verlangen. Dies hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. Da die Frage auf Bundesebene aber offen sei, habe es die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so das LG.
Bei einer Umschuldung entstehe für die bisherige Bank organisatorischer Aufwand. Banken hätten dafür bis vor einigen Jahren oft Gebühren von ihren Kunden verlangt – bis der BGH dem 2019 einen Riegel vorgeschoben habe (XI ZR 7/19), erläutert das LG. Seither könnten die Banken jedenfalls von den Verbrauchern keine Gebühren mehr für die Umschuldung verlangen. In zwei vom LG Lübeck entschiedenen Fällen habe die bisherige Bank die Gebühren stattdessen von der neuen Bank verlangt. Diese jedoch habe sich dagegen gewehrt – es liege eine Umgehung des BGH-Urteils vor.
Das LG sieht dies anders. Die bisherige Bank habe für den organisatorischen Aufwand, den sie wegen der Ablösung des Kredites hatte, eine Gebühr von der neuen Bank verlangen können. Dies verstoße nicht gegen die BGH-Entscheidung von 2019, da keine Gebühr vom Kunden verlangt werde. Die BGH-Entscheidung werde hiermit nicht umgangen – vielmehr handele es sich um eine rechtlich zulässige Reaktion hierauf. Es stehe nicht fest, dass es im Ergebnis auch auf diesem Wege zu einer Belastung der Kunden kommen werde, zum Beispiel über höhere Zinsen. Genauso gut denkbar sei, dass die Banken sich im Laufe der Zeit wechselseitig derartige Gebühren in Rechnung stellen, sich die Gebühren im Ergebnis also wirtschaftlich ohne Auswirkungen für die Kunden neutralisieren.
Aber selbst wenn die Gebühren im Ergebnis zu steigenden Zinsen führen würden, könne das Gericht dies – jedenfalls derzeit – nicht ändern. Denn nach geltendem Recht bestehe keine Grundlage, die bisherige Bank an der Gebührenerhebung für die Umschuldung zu hindern.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 22.02.2024, 14 S 69/22, nicht rechtskräftig