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Krankheits- und Pflegekosten: BMF hebt Anweisung zu vorläufiger Einkommensteuer-Festsetzung auf

29.03.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.03.2022 die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz – EStG) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen aufgehoben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (unter anderem BFH-Entscheidungen vom 02.09.2015, VI R 32/13, vom 29.09.2016, III R 62/13, vom 25.04.2017, VIII R 52/13, und vom 19.01.2017, VI R 75/14) sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, bei Krankheitskosten generell auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten, erläutert das BMF. Auch Aufwendungen für Krankheit und Pflege seien nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit sie den Betrag der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) überschreiten. Der Wortlaut der Regelung sei eindeutig und differenziere bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Aufwendungen für Krankheit und Pflege und anderen als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen.

Die gegen die vorgenannten Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden habe das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschlüsse vom 23.11.2016, 2 BvR 180/16, vom 06.06.2018, 2 BvR 1936/17, vom 17.09.2018, 2 BvR 1205/17 und vom 18.09.2018, 2 BvR 221/17).

Die zuletzt unter anderem zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geführten Revisionsverfahren seien mittlerweile ebenfalls beendet, so das BMF. Der BFH habe mit Beschlüssen vom 01.09.2021, VI R 18/19, und vom 04.11.2021, VI R 48/18, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Damit sei der Grund für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer insoweit entfallen.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.03.2022, IV A 3 - S 0338/19/10006 :001

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