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Kranker Richter: Staatliche Entschädigung für Verzögerung eines Gerichtsverfahrens
Verzögert sich ein Gerichtsverfahren, weil der zuständige Richter erkrankt, kann das eine Entschädigungspflicht des Staates begründen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Der Staat schulde Rechtsuchenden eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Justiz. Dazu gehörten personelle Vorkehrungen für Erkrankungen des richterlichen Personals und andere übliche Ausfallzeiten, erläutert das BSG. Diese müssten insbesondere eine wirksame Vertretung und – falls erforderlich – eine zügige Umverteilung der Geschäfte ermöglichen. Verzögert sich das Verfahren trotzdem wegen der Erkrankung des zuständigen Richters, könnten Betroffene Entschädigung verlangen, soweit deren sonstige Voraussetzungen vorliegen.
Das BSG hat dem Kläger deshalb weitere 300 Euro Entschädigung zugesprochen. Das Landessozialgericht als Vorinstanz hatte drei Monate der krankheitsbedingten Verzögerung pauschal als Fall höherer Gewalt angesehen und insoweit eine Entschädigung abgelehnt. Aufgrund des von ihm erstrebten Revisionsurteils erhält der Kläger jetzt insgesamt 2.800 Euro Entschädigung für seinen immateriellen Schaden.
Der Kläger hatte 4.700 Euro Entschädigung verlangt, weil sein Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin gegen die Bundesagentur für Arbeit über den Erlass einer Darlehensschuld mehr als viereinhalb Jahre gedauert hatte. Die lange Verfahrensdauer beruhte nach Angaben des BSG unter anderem auf erheblichen Krankheitszeiten des zunächst zuständigen Kammervorsitzenden.
Bundessozialgerichts, Entscheidung vom 24.03.2022, B 10 ÜG 2/20 R