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Krankenkassen-Bonus und Steuern: Bis 150 Euro kein Nachweis erforderlich
Viele Krankenkassen haben Bonusprogramme, mit denen sie gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten finanziell belohnen – das können 150 Euro im Jahr oder auch mehr sein. Was es dabei steuerlich zu berücksichtigen gilt, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Laut dem nach eigenen Angaben unabhängigen Informationsportal "krankenkassen.de" reichen die Geldprämien, die von Krankenkassen als Bonus an Versicherte ausbezahlt werden können, von 50 bis maximal 400 Euro, so die VLH. Steuerlich gesehen seien solche Bonuszahlungen aber lediglich bis zu einer Höhe von maximal 150 Euro grundsätzlich unschädlich. Erhält man mehr, müsse man unter Umständen dem Finanzamt darlegen, dass es sich um eine reine Bonusleistung handelt – und nicht etwa um eine Beitragsrückerstattung.
In früheren Jahren sei teils gerichtlich darüber gestritten worden, ob Bonuszahlungen von Krankenkassen als Beitragserstattung gelten oder nicht. Das könne sich auf die Steuerlast auswirken. Denn Beitragserstattungen minderten für Steuerpflichte mit kompletter Summe den Sonderausgabenabzug. Das Bundesfinanzministerium (BMF) habe im Dezember 2021 entschieden, dass Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht als Beitragserstattungen gelten und sich somit nicht mindernd auf die Sonderausgaben auswirken.
Zu den Sonderausgaben gehörten unter anderem so genannte Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, erläutert dazu die VLH. Diese könnten unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Die mit BMF-Schreiben dargelegte Verwaltungsregelung für die steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen habe sich seitdem bewährt. Zwar habe die Regelung zunächst nur bis zum 31.12.2024 gegolten – allerdings sei sie nun gesetzlich festgeschrieben und gelte deshalb seit 01.01.2025 dauerhaft.
Wenn die Krankenkasse in einem Jahr mehr als 150 Euro an Bonuszahlungen überweist, mindere das im Grunde direkt den Sonderausgabenabzug, do die VLH – zumindest, was den übersteigenden Betrag angeht. Denn dann gehe das Finanzamt erst einmal von einer Beitragsrückerstattung aus. Das lasse sich aber verhindern. Dazu bitte man die Krankenkasse um eine Bescheinigung. Darin sollte bestätigt werden, dass die Bonuszahlungen, die über 150 Euro hinausgehen, Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im Basisversicherungsschutz enthalten sind, oder die der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen – und, dass diese Leistungen von der versicherten Person privat finanziert wurden.
Erstattungen, die nicht unter die Bonuszahlungen fallen, seien bei Krankenkassen möglich, die einen Wahltarif mit Beitragsrückerstattung anbieten, ergänzt die VLH. Versicherte, die sich dafür entscheiden, könnten einen Teil ihrer Beiträge zurückbekommen, etwa wenn sie ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Eine solche Rückerstattung sei gesetzlich auf 600 Euro begrenzt – und mindere in ganzer Summe den Sonderausgabenabzug.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 03.02.2025