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Krankenhaus: Haftet für abhandengekommene Zahnprothese

04.08.2021

Geht die Zahnprothese eines Patienten während eines Krankenhausaufenthaltes verloren, so kann der Patient einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Träger des Krankenhauses haben. Dies zeigt ein vom Amtsgericht (AG) Nürnberg entschiedener Fall.

Der Kläger befand sich im Sommer 2020 für circa sechs Tage im Krankenhaus. Vor einer durchgeführten Operation musste er seine bewegliche Zahnprothese in einen speziellen Behälter legen. Nach der Operation wurde er auf eine andere Station verlegt und bekam dort seine persönlichen Sachen zurück. Die Zahnprothese, die lediglich etwas mehr als ein Jahr alt war, fehlte. Obwohl der Kläger von der Beklagten verlangte, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, lehnte die Versicherung der Beklagten eine Kostenübernahme ab und meinte, zunächst müsse die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers bezahlen. Nachdem er drei Monate lang keine Zahnprothese gehabt und erhebliche Beeinträchtigungen bei der Nahrungsaufnahme hatte hinnehmen müssen, ließ der Kläger im Herbst 2020 eine neue Zahnprothese anfertigen und bezahlte die Kosten in Höhe von 1.393,50 Euro zunächst selbst.

Diesen Betrag sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro, da er drei Monate lang ohne Prothese hatte leben müssen, machte er mit einer Klage beim AG Nürnberg geltend, welches ihm Recht gab. Das AG war der Auffassung, dass das beklagte Krankenhaus im Rahmen des Behandlungsvertrages auch verpflichtet war, die Zahnprothese des Klägers ordnungsgemäß aufzubewahren. Da das Krankenhauspersonal diese Pflicht verletzt habe, stehe dem Kläger ein Schadenersatzanspruch aus dem Behandlungsvertrag zu.

Den Kläger treffe auch kein Mitverschulden. Insbesondere könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er erst drei Monate später eine neue Prothese beschafft habe, weil er sich unverzüglich nach deren Verlust bei der Beklagten gemeldet und um Abhilfe gebeten hatte. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, zunächst seine Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Auch die Tatsache, dass die Prothese schon über ein Jahr alt war, führe nicht zu einer Kürzung seiner Ansprüche. Die Prothese hätte noch viele Jahre genutzt werden können und eine irgendwann erforderliche neue Prothese wäre von der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers bezahlt worden. So habe dieser aber die Kosten für die verloren gegangene Prothese selbst aufwenden müssen.

Das geltend gemachte Schmerzensgeld hielt das AG in Höhe von 500 Euro für angemessen, da der Kläger während der drei Monate ohne Zahnprothese in seiner Lebensqualität stark beeinträchtigt gewesen sei. Insbesondere sei die Nahrungsauswahl lediglich auf weiche Kost beschränkt gewesen und bei nur vier verbleibenden Zähnen im Oberkiefer ohne Prothese habe die Nahrungsaufnahme auch Schmerzen bereitet.

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.06.2021, 19 C 867/21

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