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Krankengeld und Rentenversicherungsbeiträge: Neue Musterklage des Steuerzahlerbundes
Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler e.V. (BdSt) sollten auch Rentenbeiträge, die vom Krankengeld abgezogen werden, steuerlich anerkannt werden. Er unterstützt deswegen eine neue Musterklage.
Erhält der Arbeitnehmer Krankengeld, würden davon Rentenversicherungsbeiträge abgezogen, die auch für die spätere Altersrente zählten, erläutert der BdSt. Doch steuerlich absetzen könne der Arbeitnehmer die abgezogenen Rentenversicherungsbeiträge – anders als bei den Beiträgen für den normalen Arbeitslohn – nicht. Denn das Krankengeld selbst sei steuerfrei, deshalb könnten damit zusammenhängende Ausgaben nicht bei der Steuer geltend gemacht werden, argumentiere die Finanzverwaltung.
Laut BdSt ist dies für die betroffenen Arbeitnehmer höchst unbefriedigend. Denn die spätere Rente müssten sie versteuern – und zwar unabhängig davon, ob die Beiträge zuvor steuermindernd berücksichtigt worden seien oder nicht. Als weiterer Aspekt komme der Progressionsvorbehalt dazu. Danach erhöhe das Krankengeld inklusive der Rentenversicherungsbeiträge den Steuersatz für die übrigen Einkünfte, zum Beispiel den Steuersatz für den Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer vor oder nach seiner Erkrankung in dem Jahr erhalten hatte. Deshalb unterstütze der BdSt die Klage einer Arbeitnehmerin vor dem Finanzgericht Köln (11 K 1306/20).
Die Frau war laut BdSt 2018 schwer erkrankt und erhielt Krankengeld. Rund 1.200 Euro Rentenversicherungsbeiträge seien ihr vom Krankengeld abgezogen worden. Diese möchte sie steuerlich berücksichtigt wissen. Denn seit 2019 erhalte sie in Folge der Erkrankung eine Altersrente für behinderte Menschen und müsse diese versteuern.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 31.08.2020