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Kraftrad: Trotz zugelassener Abgasanlage Bußgeld für Lärm

19.10.2022

Die Verursachung übermäßigen Lärms (hier: mit einem Kraftrad) kann auch dann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn dieser durch eine technisch einwandfreie und zugelassene Abgasanlage emittiert wird. Dies hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden.

Nach den Feststellungen des Gerichts befuhr der Betroffene als Führer eines Kraftrades die Innenstadt in Frankfurt am Main, wobei er – ohne dass dies technisch oder durch die Verkehrssituation geboten wäre – die manuell steuerbaren Klappen der in dem Kraftrad verbauten Abgasklappensteuerungsanlage öffnete und mehrfach unnötig laute und deutlich wahrnehmbare Auspuffgeräuschen von circa zehn Sekunden Dauer verursachte.

Das AG verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen Verursachung unnötigen Lärms, § 30 Absatz Straßenverkehrsordnung (StVO). Unerheblich für die rechtliche Beurteilung sei es dabei, ob die Klappenabgasanlage – so wie im konkreten Fall – an sich technisch einwandfrei sei beziehungsweise über eine gültige verkehrsrechtliche Zulassung verfüge. Sinn von § 30 StVO sei allein die Ahndung eines rücksichtslosen Verhaltens des Betroffenen, sofern diese zu zusätzlichen, technisch nicht notwendigen Lärmemissionen führe. Ein solche Emission sei im konkreten Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände anzunehmen, nachdem der Verstoß in einem innerstädtischen Wohngebiet zur anbrechenden Abendzeit an einem Karfreitag begangen wurde und dieser nicht nur von einer unerheblichen Dauer war.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2022, 971 OWi 241 Js-OWi 26773/22

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