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Kraftfahrzeughilfe: Wert alter Autos auch bei kreditfinanzierten Fahrzeugen anzurechnen

01.12.2025

Der Wert eines Altwagens ist auch dann vom Förderbetrag derKraftfahrzeughilfe abzuziehen, wenn der Altwagen mit einem Kredit finanziertwurde und deswegen der finanzierenden Bank gehörte. Das hat dasBundessozialgericht (BSG) entschieden.

Eine Frau hatte ihr früheres Fahrzeug über ein Bankdarlehenfinanziert und es zur Sicherung des Kredits an eine Autobank übereignet. BeimKauf eines neuen Autos verkaufte sie ihr altes Fahrzeug und tilgte mit demVerkaufserlös den noch auf den Altwagen lastenden Kredit.

Der Rentenversicherungsträger meinte, dass sich die Frau denVerkehrswert des Altwagens bei der Neubeschaffung anrechnen lassen muss, obwohlder Altwagen Eigentum der Autobank war.

Das BSG hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Als Altwagen geltejedes Fahrzeug, das vor dem Erwerb eines Neufahrzeugs dem behinderten Menschenzur Benutzung zur Verfügung stand. Nicht notwendig sei, dass er Eigentümer desWagens ist. Vielmehr sei bei einer Neuanschaffung eines Fahrzeugs das vorhergenutzte Fahrzeug auch dann ein Altwagen, wenn es sich um eindarlehensfinanziertes, sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt. EineDifferenzierung zwischen einem eigen- und einem fremdfinanzierten Altwagen sehedie Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bei der Anrechnung des Verkehrswerts auf denFörderbetrag nicht vor.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 27.11.2025, B 5 R11/24 R

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