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Kosten für Fortbildung des Kindes: Können als Betriebsausgaben absetzbar sein

12.10.2023

Eltern, die zum Beispiel ein Gewerbe betreiben oder selbstständig sind, können die Kosten für ihre Kinder als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie zivilrechtlich nicht mehr zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind und ein Zusammenhang mit dem Betrieb der Eltern besteht. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Die Verpflichtung zur Übernahme der Ausbildungskosten bestehe immer bei Aufnahme eines Studiums. Hat das Kind die Ausbildung beziehungsweise das Studium jedoch erfolgreich abgeschlossen, könnten darüberhinausgehende Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung beziehungsweise der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigt werden, wenn die Eltern die Kosten tragen und das Kind die Kosten deshalb nicht selbst als Werbungskosten absetzt, so der BdSt.

Als Beispiele nennt er die zusätzliche Facharztausbildung eines bereits studierten Zahnarztes, der später in der Praxis der Eltern tätig werden soll, oder die Kosten für das Repetitorium zum zweiten Staatsexamen, wenn das Kind später in der Anwaltskanzlei eines Elternteils oder der Eltern mitarbeitet. Die diesbezüglichen Vereinbarungen müssten jedoch hinreichend bestimmt sein und die Dauer beziehungsweise den Umfang der Mitarbeit oder die Rückzahlungsmodalitäten zur Tilgung der übernommenen Kostenschuld regeln.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 06.10.2023

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