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Konzerninkasso: Inkassokosten dennoch erstattungsfähig
Eine Inkassovergütung stellt auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar, wenn es sich bei dem vom Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm verbundenes Unternehmen handelt (so genanntes Konzerninkasso) und die zwischen den beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Musterverfahren entschieden.
Bei der Musterbeklagten handelt es sich um ein Konzernunternehmen, dessen Geschäftsgegenstand unter anderem der Erwerb von Forderungen ist. Mit der Einziehung ihrerseits erworbener Forderungen beauftragt sie regelmäßig eine Schwestergesellschaft, die Inkassodienstleistungen erbringt. Nach der zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Rahmenvereinbarung macht die Inkassodienstleisterin die – bis zur erfolgreichen Einziehung beim Schuldner im Verhältnis zu der Musterbeklagten gestundete – Inkassovergütung als Verzugsschaden gegenüber dem jeweiligen Schuldner geltend und behält den entsprechenden Betrag ein, wenn der Schuldner die Forderung erfüllt. Erfüllt der Schuldner die Forderung nicht, tritt die Musterbeklagte ihren entsprechenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schuldner an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt ab. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei vereinbarungsgemäß nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Inkassodienstleisterin machte im Auftrag der Musterbeklagten gegenüber zahlreichen Verbrauchern Forderungen geltend, mit deren Erfüllung der jeweilige Schuldner bereits zuvor in Verzug geraten war. Neben der Hauptforderung verlangte die Musterbeklagte von den Schuldnern jeweils Verzugszinsen sowie – für die Einziehungstätigkeit der Inkassodienstleisterin – die Erstattung einer Inkassovergütung.
Das BAG sieht in der Inkassovergütung, deren Erstattung die Musterbeklagte von den jeweiligen Schuldnern verlangt, einen ersatzfähigen Verzugsschaden. Dass der Forderungseinzug vorliegend im Wege eines Konzerninkassos betrieben wird, schade nicht.
Bei dem für die Bestimmung eines Schadens vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese), begründe der Umstand, dass die Musterbeklagte einem Vergütungsanspruch der Inkassodienstleisterin aus dem mit dieser geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag ausgesetzt ist, einen Schaden. Zwar stelle die Belastung mit einer Verbindlichkeit nur dann und insoweit einen Schaden dar, als der Geschädigte mit der Verbindlichkeit tatsächlich beschwert ist.
Eine solche Beschwer entfalle hier aber nicht etwa dadurch, dass der Geschädigte mit dem Dritten, dessen Forderung den geltend gemachten Schaden bildet, besondere für den Geschädigten vorteilhafte Erfüllungsmodalitäten vereinbart. Dies gilt laut BGH auch dann, wenn diese Modalitäten wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet. Denn dies ändere nichts daran, dass der Geschädigte die Erfüllung der Forderung schuldet und somit eine Vermögenseinbuße im schadensrechtlichen Sinne vorliegt. So verhalte es sich auch im Streitfall.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2025, VIII ZR 138/23