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Kontakt- und Aufenthaltsbeschränkungen: Auch für von COVID-19 Genesene rechtens

16.04.2021

Die Kontaktbeschränkungen und Vorgaben für den Aufenthalt im öffentlichen Raum sind auch für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden und den Eilantrag eines Genesenen abgelehnt.

Der von einer COVID-19 Erkrankung genesene Antragsteller hatte die Feststellung begehrt, dass die verordneten Kontakt- und Aufenthaltsbeschränkungen auf ihn vorläufig keine Anwendung finden. Er ist insbesondere der Auffassung, die Beschränkungen seien im Hinblick auf Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht geeignet.

Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Antragsteller könne die begehrte Feststellung nicht beanspruchen. Die Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum im Freien seien voraussichtlich rechtmäßig. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers werde nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Kontaktbeschränkungen verfolgten den legitimen Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 zu verringern und damit Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Der Verordnungsgeber habe auf die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens reagiert.

Die Maßnahmen seien zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet. Dies gelte auch für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren beziehungsweise von COVID-19 genesen sind. Eine dauerhafte Immunität sei wissenschaftlich nicht belegt. Zwar indiziere eine Infektion die Bildung von Antikörpern. Deren nachweisbare Menge nehme jedoch insbesondere nach milder oder asymptomatischer Infektion fortlaufend ab. Da Reinfektionen mit dem Coronavirus belegt seien, der Schutz vor einer Reinfektion mit der Zeit nachlasse und er auch von weiteren Faktoren im Einzelfall abhänge, habe der Verordnungsgeber Personen, die bereits mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht von den Aufenthaltsbeschränkungen ausnehmen müssen. Danach sei auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht anzunehmen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.04.2021, VG 14 L 163/21, nicht rechtskräftig

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