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Konfessionslose Schülerin: Kann nicht beliebig zwischen Philosophie und Religion wechseln

18.11.2025

Eine 15-jährige,konfessionslose Schülerin hat keinen Anspruch auf Teilnahme am EvangelischenReligionsunterricht in Klasse 10 ihres Gymnasiums, nachdem sie vorher bereitsmehrere Male zwischen den Fächern Praktische Philosophie und Religion hin- undhergewechselt war. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschiedenund damit einen Eilantrag der Schülerin abgelehnt.

Die Schülerin belegtezunächst in Klasse 5 das Fach Praktische Philosophie. Bereits zum nächstenSchuljahr wechselte sie auf eigenen Wunsch zum Fach Katholische Religion. Nachnur einem Schuljahr war sie mit der Vorgehensweise der Lehrkraft nichteinverstanden und wechselte ab Klasse 7 zurück zur Philosophie. Im zweitenHalbjahr des letzten Schuljahres, in Klasse 9, war die Schülerin nunmehr mitder Lehrkraft in diesem Fach, konkret mit ihrer dortigen Leistungsbewertung,nicht einverstanden. Sie beantragte abermals einen Wechsel, diesmal zum FachEvangelische Religion. Diesen Fachwechselwunsch hat die Schule abgelehnt.

Zu Recht, wie dasVG Düsseldorf befand: Eine – wie hier augenscheinlich aufgrund einesFachlehrerwechselwunsches – in das Belieben des Schülers gestellte An- beziehungsweiseAbmeldung vom Religionsunterricht sähen weder das Grundgesetz noch dieLandesverfassung oder das einfache Recht vor. Schüler, die keinerReligionsgemeinschaft oder einer solchen Gemeinschaft angehören, für die an derSchule kein Religionsunterricht angeboten wird, hätten zwar grundsätzlich dieMöglichkeit, freiwillig an dem von einer Religionsgemeinschaft verantwortetenReligionsunterricht teilzunehmen. Ein rechtlicher Anspruch hierauf, noch dazuohne Einschränkungen, bestehe indes nicht.

Zur Teilnahme amReligionsunterricht seien zunächst (ausschließlich) Schüler der jeweiligenKonfession berechtigt und verpflichtet. Eine darüberhinausgehende Zulassungeines konfessionslosen Schülers obliege nach nordrhein-westfälischer Rechtslagein der Regel der Religionslehrkraft. Die Zulassung von Schülern fremder beziehungsweiseohne Konfession oder Bekenntnis gehöre zur inneren Gestaltung desReligionsunterrichts, die den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaftfolge. Wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechtsder Religionsgemeinschaften über Ziele und Inhalt des Unterrichts dürfe ihnenkein Angehöriger einer anderen Konfession gegen ihren Willen aufgedrängtwerden.

Die Schülerin habehier eine Zugehörigkeit zur evangelischen Konfession nicht glaubhaft gemacht;eine Aufnahme in die evangelische Kirche durch Taufe stehe ihr frei.

Gegen den Beschlusskann Beschwerde erhoben werden, über die das OberverwaltungsgerichtNordrhein-Westfalen entscheidet.

VerwaltungsgerichtDüsseldorf, Beschluss vom 14.11.2025, 18 L 3228/25, nicht rechtskräftig

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