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Kommode bei Umzug beschädigt: Streit um Schadenshöhe

21.01.2025

Das Amtsgericht (AG) München hat im Streit um die Beschädigung einer angeblichen Designer-Kommode durch ein Umzugsunternehmen entschieden – und der Schadensersatzklage teilweise stattgegeben.

Bei einem Umzug entstanden an einer Kommode zwei kleine Lackschäden. Die Eigentümer der Kommode verlangten Schadensersatz vom mit der Durchführung des Umzugs beauftragten Unternehmen. Sie machten geltend, bei dem beschädigten Möbel handele es sich um eine Designer-Kommode. Diese hätten sie 2003 gebraucht für 2.200 Euro netto gekauft. Nach Auskunft eines Fachmannes sei die Zerlegung und einheitliche Neulackierung der Kommode die einzige Möglichkeit den Zustand wie vor dem Transport wieder herzustellen. Das würde 1.120 Euro netto kosten.

Das Umzugsunternehmen verweigerte eine Zahlung in dieser Höhe und meinte, dass nach den besonderen Vorschriften über Frachtgeschäfte kein Ersatz von Reparaturkosten geschuldet sei. Es sei höchstens die Differenz zwischen dem Zeitwert der Kommode mit und ohne Kratzer geschuldet. Die Zeitwertdifferenz betrage 41,28 Euro.

Das AG München gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 390 Euro.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen handele es sich bei der Kommode nicht um ein einmaliges oder einzigartiges Designerstück mit Sammlerwert. Die Kommode sei als geschmacklich neutrales Möbelstück in einem schlichten modern-zeitlosen Design als immer noch aktuelles Möbelstück aus der oberen Mittelklasse zu bewerten. Es handele sich nicht um ein spezielles Designerstück, sondern um eine in größerer Stückzahl industriell gefertigte Kommode mit rot lackierten Sichtflächen, für die ein regelmäßiges Angebot von Gebrauchtmöbeln, auch Kommoden jeglicher Art vorhanden sei.

Kastenmöbel für den Wohnbereich aus der gehobenen Mittelklasse würden üblicherweise mit einer durchschnittlichen mittleren Nutzungs- und Lebensdauer von zwölf bis 18 Jahren bewertet, so das AG weiter. Nachdem die Kommode bereits ein Alter von 18 Nutzungsjahren aufgewiesen habe und sich in einem Zustand befand, der eine weitere langjährige Nutzung erwarten lässt, sei der Zeitraum auf 30 Jahre angehoben worden.

Unter Berücksichtigung dieser Parameter sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der gemeine Wert der streitgegenständlichen Kommode, in diesem für ihr Alter außergewöhnlich guten Erhaltungszustand, unbeschädigt mit circa 440 Euro anzusetzen sei. Der gemeine Wert in beschädigten Zustand sei mit circa 50 Euro zu bewerten. Die Reparaturkosten beziffert der Sachverständige auf 300 bis 500 Euro brutto. Die Schadstellen würden sich im Millimeterbereich bewegen. Eine Reparatur bei einem Fachbetrieb für Smart-Repair von Karosserie und Lack seien als fachgerechte und praktikable Lösung anzusetzen.

Nachdem nach den Ausführungen des Sachverständigen die von den Klägern behauptete Neulackierung der gesamten Kommode nicht erforderlich ist, sprach das AG den Klägern lediglich die Differenz des Zeitwerts in Höhe von 390 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Amtsgericht München, Urteil vom 18.08.2023, 123 C 15901/21, rechtskräftig

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