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Kollision nach Spurwechsel: Wechselnder gilt als Unfallverursacher
Wer die Spur wechselt und mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, gilt regelmäßig als Unfallverursacher – und muss den Schaden ersetzen. Etwas anderes gilt laut Landgericht (LG) Lübeck nur dann, wenn er einen anderen Unfallhergang beweisen kann.
Ein Mann fuhr mit einer Limousine auf der rechten Fahrbahn einer zweispurigen Straße. Das Auto gehörte seiner Bekannten. Auf der linken Spur fuhr ein Kompaktvan. Der Fahrer des Vans wechselte von der linken auf die rechte Spur. Dabei kam es zu einem Unfall. Die Eigentümerin der Limousine verlangte Ersatz der Reparaturkosten. Der Fahrer des Vans sei zu schnell gefahren und plötzlich nach rechts ausgeschert, dabei habe er nicht geblinkt. Dieser wendet ein, er habe an einer Ampel gestanden und sei – nach Schulterblick – bei grün losgefahren. Plötzlich sei die Limousine mit hoher Geschwindigkeit angefahren gekommen und habe sein Auto gestreift.
Das LG Lübeck verweist auf § 7 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach dürfe ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel sei rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei seien die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Einen Fahrstreifen dürfe also nur wechseln, wer sich zuvor vergewissert hat, dass dieser Fahrstreifen frei ist. Häufig passierten Unfälle im Zusammenhang mit einem Spurwechsel nach einem typischen Muster, so das LG. Deshalb hätten Gerichte den so genannten Anscheinsbeweis entwickelt. Bei einem solchen typischen Unfallverlauf sei bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die spurwechselnde Person den Unfall verursacht hat. Um doch nicht zu haften, müsse die spurwechselnde Person die Annahme dann widerlegen.
Das Gericht gab daher der Eigentümerin der Limousine recht. Der Fahrer des Vans habe einen typischen Spurwechsel vollzogen. Lebensnah sei daher davon auszugehen, dass er den Unfall verursacht habe. Vom Gegenteil habe sich das Gericht nicht überzeugen können. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Limousine mit überhöhter Geschwindigkeit geführt worden war. Ein hinzugezogener Sachverständiger habe festgestellt, dass die Limousine im Rückspiegel des Vans zu sehen gewesen sein muss. Der Van-Fahrer habe also entweder den Rückspiegel falsch eingestellt oder gar nicht erst hineingeschaut.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 15.11.2023, 10 O 171/22, rechtskräftig